Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget
Eine der zentralen Änderungen des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) betrifft das bisherige Pflegegeld. Ab dem 01.01.2027 soll das Pflegegeld durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden. Die neuen Beträge sind unmittelbar in § 37 Abs. 1 SGB XI-E geregelt.
Höhe des neuen Entlastungsbudgets
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Entlastungsbudget ab 2027 |
|---|---|---|
| PG 2 | 347 € | 386 € |
| PG 3 | 599 € | 638 € |
| PG 4 | 800 € | 889 € |
| PG 5 | 990 € | 1.079 € |
Auf den ersten Blick wirkt das neue Entlastungsbudget wie eine Erhöhung des bisherigen Pflegegeldes. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz.
Das Entlastungsbudget ist nicht einfach „mehr Pflegegeld“
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Entlastungsbudget einen anderen Ansatz als beim bisherigen Pflegegeld. Zwar steigen die monatlichen Beträge, gleichzeitig sollen aus dem Budget jedoch Leistungen finanziert werden, die bislang teilweise zusätzlich abgesichert waren.
Hierzu gehören insbesondere:
- Ersatzpflege bei Ausfall oder Abwesenheit der Pflegeperson
- bestimmte Betreuungsleistungen
- Hilfen im Haushalt
- teilweise zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Das Entlastungsbudget übernimmt damit künftig eine deutlich breitere Funktion als das heutige Pflegegeld.
Besonderheit bei neuen Pflegefällen
Für Pflegebedürftige, die erstmals einen Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor.
In den ersten drei Monaten nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird lediglich die Hälfte des Entlastungsbudgets ausgezahlt.
| Pflegegrad | Entlastungsbudget in den ersten 3 Monaten |
|---|---|
| PG 2 | 193 € |
| PG 3 | 319 € |
Die reduzierte Auszahlung soll durch die gleichzeitig verpflichtende Pflegebegleitung ergänzt werden. Ziel ist es, frühzeitig eine geeignete Versorgungsstruktur aufzubauen und Unterstützungsangebote zu koordinieren.
Besondere Änderungen für Pflegegrad 1
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind die Änderungen besonders weitreichend.
Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt vollständig. An seine Stelle tritt kein neues Geldbudget, sondern ein Anspruch auf Pflegebegleitung.
Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung des bisherigen Entlastungsbetrags verzichtet wird. Stattdessen sollen Betroffene durch Beratung, Begleitung und Koordination unterstützt werden.
Muss das Entlastungsbudget nachgewiesen werden?
Nach aktuellem Stand wird das Entlastungsbudget systematisch als Geldleistung ausgestaltet und nicht als klassische Kostenerstattung.
Dafür sprechen mehrere Regelungen im Entwurf:
- Das Entlastungsbudget ersetzt das bisherige Pflegegeld.
- Es wird während eines Krankenhausaufenthalts weitergezahlt.
- Bei der Kombinationsleistung erfolgt eine anteilige Kürzung, vergleichbar mit dem heutigen Pflegegeld.
- Auslandsaufenthalte führen nicht zum Ruhen der Leistung.
Dies spricht dafür, dass grundsätzlich keine monatlichen Verwendungsnachweise erforderlich sein werden.
Neue Verknüpfung mit der Pflegebegleitung
Eine wesentliche Neuerung besteht jedoch in der engen Verknüpfung zwischen Entlastungsbudget und Pflegebegleitung.
Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass Pflegebedürftige regelmäßig Angebote der Pflegebegleitung in Anspruch nehmen sollen. Gleichzeitig wird beschrieben, dass bei fehlender Mitwirkung Leistungseinschränkungen möglich sein können.
Damit entsteht erstmals eine stärkere Verbindung zwischen dem Bezug einer Geldleistung und der aktiven Mitwirkung an Beratungs- und Unterstützungsangeboten.
Bewertung und praktische Auswirkungen
Für Pflegebedürftige, die heute ausschließlich Pflegegeld beziehen und Leistungen wie Verhinderungs- oder Ersatzpflege nur selten nutzen, fällt der finanzielle Zugewinn vergleichsweise gering aus.
| Pflegegrad | Monatliche Erhöhung |
|---|---|
| PG 2 | +39 € |
| PG 3 | +39 € |
| PG 4 | +89 € |
| PG 5 | +89 € |
Gleichzeitig sollen aus dem Entlastungsbudget künftig zusätzliche Leistungen finanziert werden, die bisher teilweise über andere Leistungsansprüche abgesichert waren.
Aus Sicht der Praxis stellt das Entlastungsbudget daher nicht nur eine Erhöhung des bisherigen Pflegegeldes dar, sondern einen grundlegenden Systemwechsel. Die bisherige Trennung zwischen Pflegegeld, einzelnen Entlastungsleistungen und Teilen der Ersatzpflege wird zugunsten eines umfassenderen Budgets aufgegeben.
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gehört zu den Leistungen, die durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) grundlegend umgestaltet werden.
Während der Entlastungsbetrag bislang als eigenständige Leistung für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zur Verfügung stand, wird dieses System künftig weitgehend aufgegeben.
- 2.1. Änderungen für Pflegegrad 1
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist die Änderung besonders einschneidend.
Der bisherige Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich soll vollständig entfallen. An seine Stelle tritt kein neues Geldbudget, sondern ein Anspruch auf Pflegebegleitung.
Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Ziel, Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf stärker durch Beratung, Begleitung und Präventionsangebote zu unterstützen, anstatt Geldleistungen auszuzahlen.
Für Betroffene bedeutet dies:
- Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt vollständig.
- Eine monatliche Geldleistung ist für Pflegegrad 1 nicht mehr vorgesehen.
- Stattdessen soll die neue Pflegebegleitung in Anspruch genommen werden.
Damit verändert sich die Rolle des Pflegegrades 1 erheblich. Der Fokus verschiebt sich von finanzieller Unterstützung hin zu Beratung, Prävention und Versorgungssteuerung.
- 2.2. Änderungen für die Pflegegrade 2 bis 5
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 entfällt der Entlastungsbetrag ebenfalls als eigenständige Leistung.
Die bisherigen 131 Euro werden jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern in die neue Budgetstruktur überführt.
Insbesondere fließen die bisherigen Leistungen des Entlastungsbetrags in das neue Entlastungsbudget nach § 37 SGB XI-E ein.
Der Entlastungsbetrag wird somit nicht erhöht oder fortgeführt, sondern Bestandteil eines deutlich umfassenderen Leistungssystems.
- 2.3. Das neue Entlastungsbudget
Nach dem Referentenentwurf handelt es sich beim Entlastungsbudget um eine monatliche Geldleistung, die direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.
Das Budget weist mehrere Merkmale auf, die eher dem heutigen Pflegegeld als dem bisherigen Entlastungsbetrag entsprechen.
Das Entlastungsbudget:
- wird monatlich ausgezahlt,
- wird direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen,
- ist keine klassische Kostenerstattung,
- ersetzt das bisherige Pflegegeld,
- soll verschiedene bisher getrennte Leistungen bündeln.
Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die bislang sehr kleinteilige Leistungsstruktur zu vereinfachen.
- 2.4. Kann das Budget angespart werden?
Ein wichtiger Unterschied zum bisherigen Entlastungsbetrag betrifft die Übertragbarkeit nicht genutzter Leistungen.
Heute können nicht verbrauchte Entlastungsbeträge unter bestimmten Voraussetzungen angespart und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.
Im bislang vorliegenden Referentenentwurf findet sich für das neue Entlastungsbudget keine vergleichbare Regelung.
Nach aktuellem Stand spricht daher vieles dafür, dass nicht genutzte Monatsbeträge nicht angespart oder in spätere Monate übertragen werden können.
Dies würde bedeuten:
- Das Budget steht jeweils nur für den laufenden Monat zur Verfügung.
- Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
- Eine spätere Nutzung bereits nicht verbrauchter Beträge wäre nicht möglich.
Ob diese Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird, bleibt abzuwarten.
- 2.5. Praktische Bedeutung
Für viele Pflegebedürftige und Angehörige ist es wichtig zu verstehen, dass der bisherige Entlastungsbetrag künftig nicht mehr als eigenständige Leistung existiert.
Stattdessen erfolgt eine Neuordnung der Leistungen:
- Pflegegrad 1 erhält künftig Pflegebegleitung statt Entlastungsbetrag.
- Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ein neues Entlastungsbudget.
- Die bisherige Möglichkeit zur Ansparung des Entlastungsbetrags entfällt voraussichtlich.
- Das neue System orientiert sich deutlich stärker am bisherigen Pflegegeld als am heutigen Entlastungsbetrag.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass künftig nicht mehr die Frage nach dem „131-Euro-Entlastungsbetrag“ im Mittelpunkt stehen wird, sondern die Nutzung der neuen Budgets und Unterstützungsleistungen.
Sozialraumbudget
Mit dem Sozialraumbudget führt das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) eine vollständig neue Leistung der Pflegeversicherung ein. Es soll künftig einen Teil der Aufgaben übernehmen, die bisher über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI finanziert wurden.
Während das neue Entlastungsbudget vor allem die häusliche Pflege unterstützen soll, verfolgt das Sozialraumbudget ein anderes Ziel: die Förderung von Selbstständigkeit, sozialer Teilhabe
und Unterstützung im unmittelbaren Lebensumfeld.
- Höhe des Sozialraumbudgets
Der Referentenentwurf sieht folgende Beträge vor:
| Personenkreis | Sozialraumbudget |
|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5 | 175 € monatlich |
| Pflegebedürftige unter 25 Jahren | 300 € monatlich |
Wichtig ist dabei, dass das Sozialraumbudget nach aktuellem Stand ausschließlich Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung steht. Für Pflegegrad 1 ist keine entsprechende Leistung vorgesehen.
- Wofür darf das Sozialraumbudget eingesetzt werden?
Anders als das Entlastungsbudget dient das Sozialraumbudget nicht in erster Linie der pflegerischen Versorgung. Es soll vielmehr die soziale Teilhabe und die Unterstützung im Wohnumfeld fördern.
Nach der Gesetzesbegründung können insbesondere folgende Leistungen finanziert werden:
- Unterstützung im Alltag
- Begleitung außer Haus
- Förderung sozialer Kontakte
- Unterstützung bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
- niedrigschwellige Unterstützungsangebote im Wohnquartier
- Angebote im Sozialraum
- Gruppen- und Freizeitangebote
- Teilhabeangebote für Pflegebedürftige
Der Schwerpunkt liegt damit auf Lebensqualität, gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Integration.
- Wie funktioniert die Abrechnung?
Im Gegensatz zum Entlastungsbudget handelt es sich beim Sozialraumbudget nicht um eine Geldleistung, die direkt ausgezahlt wird.
Das Sozialraumbudget wird als Kostenerstattung gewährt.
Der Ablauf soll grundsätzlich wie folgt erfolgen:
- Leistung in Anspruch nehmen
- Rechnung oder Nachweis einreichen
- Erstattung durch die Pflegekasse erhalten
Damit ähnelt das Verfahren eher dem heutigen Entlastungsbetrag als dem neuen Entlastungsbudget.
- Unterschied zwischen Entlastungsbudget und Sozialraumbudget
Die Unterscheidung beider Leistungen wird für die Beratungspraxis besonders wichtig sein.
Entlastungsbudget
Das Entlastungsbudget soll vor allem die häusliche Versorgung sicherstellen.
Hierzu gehören insbesondere:
- körperbezogene Pflege
- Betreuung
- Haushaltshilfe
- teilweise Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- weitere pflegenahe Unterstützungsleistungen
Beispiel Pflegegrad 2:
- Entlastungsbudget: 386 € monatlich
Sozialraumbudget
Das Sozialraumbudget soll dagegen die soziale Teilhabe fördern.
Beispiele:
- Begleitdienste
- Freizeitangebote
- Gruppenangebote
- Nachbarschaftshilfe
- Besuchsdienste
- Unterstützungsangebote im Quartier
- Teilhabeangebote für Pflegebedürftige
Hierfür stehen zusätzlich 175 € beziehungsweise 300 € monatlich zur Verfügung.
- Gesamtbetrachtung am Beispiel Pflegegrad 2
Die Reform wird häufig ausschließlich über den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags betrachtet. Dadurch entsteht leicht ein unvollständiges Bild.
Heute
- Pflegegeld: 347 €
- Entlastungsbetrag: 131 €
Gesamt: 478 € monatlich
Nach PNOG
- Entlastungsbudget: 386 €
- Sozialraumbudget: 175 €
Gesamt: 561 € monatlich
zuzüglich eines möglichen Überbrückungsbudgets im Bedarfsfall.
Deshalb greift der reine Vergleich „347 € plus 131 € gegen 386 €“ zu kurz. Der Gesetzgeber verlagert einen Teil der bisherigen Entlastungsleistungen offenbar in das neue Sozialraumbudget.
- Die entscheidende Frage: Wer darf abrechnen?
Für die praktische Bedeutung des Sozialraumbudgets wird entscheidend sein, welche Anbieter tatsächlich zugelassen werden.
Sollten die Anerkennungsregeln ähnlich streng bleiben wie beim heutigen Entlastungsbetrag, könnte die Nutzung in der Praxis weiterhin schwierig bleiben.
Werden dagegen mehr niedrigschwellige oder private Unterstützungsangebote zugelassen, könnte das Sozialraumbudget für viele Familien deutlich attraktiver werden als der bisherige
Entlastungsbetrag.
- Welche Anbieter können voraussichtlich abrechnen?
Nach aktuellem Stand dürfen Leistungen nur von anerkannten „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45a SGB XI erbracht werden.
Hierzu gehören voraussichtlich insbesondere:
- Alltagsbegleiter
- Betreuungsdienste
- Helferkreise
- Nachbarschaftshilfe (soweit anerkannt)
- Seniorenbegleitung
- Besuchsdienste
- Demenzbetreuung
- Gruppenangebote
- Entlastungsangebote für Angehörige
- Welche Leistungen sollen künftig nicht über das Sozialraumbudget finanziert werden?
Der Referentenentwurf sieht vor, professionelle Betreuungsangebote stärker dem Sachleistungsbudget zuzuordnen.
| Anbieter | Künftige Finanzierung |
|---|---|
| Anerkannte Alltagsbegleitung | Sozialraumbudget |
| Nachbarschaftshilfe | Sozialraumbudget |
| Betreuungsgruppen | Sozialraumbudget |
| Ambulante Betreuungseinrichtung (§ 71 Abs. 1a) | Sachleistungsbudget |
| Ambulanter Pflegedienst | Sachleistungsbudget |
| Tagespflege | nicht über Sozialraumbudget |
| Nachtpflege | nicht über Sozialraumbudget |
Damit soll eine klare Trennung zwischen pflegerischen Leistungen und Leistungen der sozialen Teilhabe geschaffen werden.
- Kann das Sozialraumbudget angespart werden?
Nach aktuellem Stand sieht der Referentenentwurf keine Ansparmöglichkeit vor.
Die Gesetzesbegründung führt ausdrücklich aus, dass eine Übertragbarkeit nicht erforderlich sei.
Dies würde bedeuten:
- Die heutige Ansparmöglichkeit des Entlastungsbetrags entfällt.
- Das Budget soll laufend im jeweiligen Monat genutzt werden.
- Nicht genutzte Beträge verfallen voraussichtlich.
Für die Praxis wäre dies eine deutliche Veränderung gegenüber dem bisherigen System.
- Bewertung
Das Sozialraumbudget gehört zu den interessantesten Neuerungen des PNOG. Erstmals wird eine eigenständige Leistung geschaffen, die sich gezielt auf soziale Teilhabe und Unterstützung im Wohnumfeld konzentriert.
Ob das Budget für Pflegebedürftige tatsächlich einen Mehrwert schafft, wird jedoch maßgeblich davon abhängen,
- welche Anbieter zugelassen werden,
- wie einfach die Abrechnung erfolgt,
- und ob die Leistung in der Praxis genauso flexibel genutzt werden kann, wie es der Gesetzgeber beabsichtigt.
Gerade diese Fragen werden für die Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen von zentraler Bedeutung sein.
Pflegehilfsmittelpauschale
- Die Pflegehilfsmittelpauschale wird abgeschafft
Der Referentenentwurf sieht vor, die bisherige Pflegehilfsmittelpauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vollständig zu streichen.
Betroffen ist der bisherige § 40 Abs. 2 SGB XI, der Pflegebedürftigen derzeit einen Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte gewährt.
Hierzu zählen insbesondere:
- Einmalhandschuhe
- Bettschutzeinlagen
- Desinfektionsmittel
- Schutzmasken
- weitere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Was ändert sich?
| Heute | PNOG |
|---|---|
| Bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Eigenständige Leistung entfällt |
Damit entfällt der bisherige separate Leistungsanspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Was passiert stattdessen?
Nach der Gesetzesbegründung sollen die betroffenen Produkte künftig nicht mehr über eine eigenständige Pauschale finanziert werden.
Stattdessen sollen Pflegebedürftige diese Leistungen künftig individuell über das Entlastungsbudget finanzieren können.
Darüber hinaus führt die Begründung aus, dass die bisherigen Leistungsausgaben in das neue Sachleistungsbudget sowie in das Entlastungsbudget integriert werden sollen.
- Praktische Auswirkungen
Heute
Pflegebedürftige können derzeit erhalten:
- bis zu 42 € Pflegehilfsmittelpauschale
- zusätzlich Pflegegeld
- zusätzlich Entlastungsbetrag
Nach dem PNOG
Künftig entfällt die eigenständige Pflegehilfsmittelpauschale vollständig.
Das bedeutet:
- kein separater Anspruch auf 42 € monatlich
- Verbrauchsprodukte müssen aus dem Entlastungsbudget finanziert werden
- Pflegehilfsmittel stehen nicht mehr als eigenständige Leistung zur Verfügung
- Bewertung
Für viele Pflegebedürftige handelt es sich um eine eher unscheinbare, in der Praxis jedoch durchaus relevante Änderung.
Produkte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen werden weiterhin benötigt, müssen künftig jedoch aus anderen Budgets finanziert werden. Dadurch steht ein Teil des Entlastungsbudgets nicht mehr für andere Unterstützungsleistungen zur Verfügung.
Verhinderungspflege
- Die Verhinderungspflege wird grundlegend verändert
Die Verhinderungspflege wird in ihrer heutigen Form weitgehend abgeschafft beziehungsweise in die neuen Leistungsbudgets integriert.
Dies gehört zu den größten Strukturänderungen des Referentenentwurfs.
- Wie ist die Situation heute?
Seit dem 01.01.2025 steht Pflegebedürftigen ein gemeinsamer Jahresbetrag für:
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Dieser Betrag kann vergleichsweise flexibel genutzt werden, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, beispielsweise aufgrund von:
- Urlaub
- Krankheit
- beruflichen Verpflichtungen
- Arztterminen
- sonstigen persönlichen Gründen
Die Verhinderungspflege stellt damit für viele pflegende Angehörige eine wichtige Entlastungsmöglichkeit dar.
- Was ändert sich durch das PNOG?
Der Referentenentwurf ersetzt das bisherige System durch eine neue Budgetstruktur.
Die bisherigen Leistungen der Verhinderungspflege sollen künftig nicht mehr als eigenständiger Leistungsanspruch bestehen, sondern in verschiedene neue Budgets integriert werden.
Hierzu gehören insbesondere:
- das neue Überbrückungsbudget,
- das Sachleistungsbudget,
- das Entlastungsbudget.
Der Gesetzgeber führt hierzu ausdrücklich aus, dass die bisherigen Leistungsausgaben der Verhinderungspflege in die neuen Budgets integriert werden sollen.
- Praktische Bedeutung
Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet dies einen grundlegenden Systemwechsel.
Während heute ein eigenständiger Leistungsanspruch für Verhinderungspflege besteht, sollen die entsprechenden Leistungen künftig über die neuen Budgetstrukturen abgebildet werden.
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über das neue Überbrückungsbudget sowie weitere Leistungsbudgets, die in den folgenden Kapiteln näher erläutert werden.
- Bewertung
Die Verhinderungspflege wird durch das PNOG nicht vollständig abgeschafft. Sie verliert jedoch ihre bisherige Eigenständigkeit als separate Leistung der Pflegeversicherung.
Stattdessen werden die hierfür vorgesehenen Mittel in die neuen Leistungsbudgets überführt. Dadurch verändert sich die bisherige Systematik der Verhinderungspflege grundlegend.
Überbrückungsbudget
- Neues Überbrückungsbudget
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wird ein neues Überbrückungsbudget eingeführt. Es soll insbesondere dazu dienen, kurzfristige Versorgungslücken und pflegerische Notlagen zu überbrücken.
Der Referentenentwurf sieht folgende jährliche Budgets vor:
| Pflegegrad | Überbrückungsbudget |
|---|---|
| PG 2–3 | 1.855 € pro Jahr |
| PG 4–5 | 2.285 € pro Jahr |
Das Budget soll insbesondere eingesetzt werden bei:
- Ausfall der Pflegeperson
- pflegerischen Akutsituationen
- kurzfristigen Versorgungslücken
- Notfällen in der häuslichen Versorgung
- Was ist der große Unterschied zum bisherigen System?
Heute
Die heutige Verhinderungspflege kann vergleichsweise flexibel genutzt werden.
Ersatzpflege kann beispielsweise erbracht werden durch:
- Angehörige
- Nachbarn
- Freunde
- ehrenamtliche Pflegepersonen
- professionelle Pflegedienste
Je nach Konstellation gelten unterschiedliche Leistungsregelungen und Höchstbeträge.
Nach dem PNOG
Der Schwerpunkt verschiebt sich deutlich.
Der Entwurf stellt insbesondere auf folgende Versorgungsformen ab:
- ambulante Pflegenotdienste
- ambulante Betreuungsnotdienste
- Kurzzeitpflege
- professionelle Akutversorgung
An mehreren Stellen spricht der Entwurf ausdrücklich von „pflegerischen Akutsituationen“ sowie von einer Einbindung der neuen Pflegebegleitung, wenn die Versorgungslage länger andauert.
- Was ist eine pflegerische Akutsituation?
Der neue § 39a SGB XI-E führt erstmals „Pflegesachleistungen in Akutsituationen“ ein.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer pflegerischen Akutsituation. Eine abschließende gesetzliche Definition enthält der Entwurf derzeit jedoch nicht.
Aus der Gesetzessystematik ergeben sich insbesondere folgende Fallkonstellationen:
Mögliche Akutsituationen
- Die pflegende Ehefrau wird plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert.
- Die täglich pflegende Tochter erleidet einen Unfall.
- Die Pflegeperson wird unerwartet schwer krank.
- Der Pflegebedürftige wird aus dem Krankenhaus entlassen und die Versorgung ist noch nicht organisiert.
- Ein geplanter Pflegedienst fällt kurzfristig aus.
- Es entsteht plötzlich eine Versorgungslücke.
Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die Versorgung kurzfristig gefährdet ist und unmittelbar gehandelt werden muss.
- Was sind die neuen Pflegenotdienste?
Der Referentenentwurf nennt ausdrücklich:
- ambulante Pflegenotdienste
- ambulante Betreuungsnotdienste
als neue Akteure innerhalb des Versorgungssystems.
Die Grundidee unterscheidet sich deutlich von der bisherigen Verhinderungspflege.
Heute
„Meine Tochter fährt für zwei Wochen in den Urlaub. Ich nutze Verhinderungspflege.“
Künftig
„Meine Pflegeperson fällt plötzlich aus. Ein Pflegenotdienst übernimmt kurzfristig die Versorgung.“
Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der geplanten Ersatzpflege hin zur kurzfristigen Sicherstellung der Versorgung.
- Wie soll das Verfahren ablaufen?
Der Entwurf sieht ein gestuftes Verfahren vor.
Stufe 1: Akutfall
Liegt eine pflegerische Akutsituation vor, kann der Pflegenotdienst oder Betreuungsnotdienst unmittelbar tätig werden.
Dabei können insbesondere erbracht werden:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen
- pflegerische Betreuung
Die Versorgung soll ohne langwierige Antragsverfahren sichergestellt werden.
Stufe 2: Versorgung länger als drei Tage
Dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage an, muss der Pflegenotdienst oder Betreuungsnotdienst eine Einschätzung der neuen Pflegebegleitung einholen.
Der Notdienst entscheidet somit nicht dauerhaft allein über die weitere Versorgung.
Stufe 3: Pflegebegleitung übernimmt die Steuerung
Die Pflegebegleitung soll anschließend beurteilen:
- Ist die Akutversorgung weiterhin erforderlich?
- Gibt es andere Versorgungsmöglichkeiten?
- Muss ein regulärer Pflegedienst eingebunden werden?
- Ist eine Kurzzeitpflege sinnvoll?
- Muss die Versorgung dauerhaft neu organisiert werden?
Hier zeigt sich ein zentrales Ziel des Gesetzes: Die Versorgung soll nicht allein über Geldleistungen, sondern zunehmend über Fallmanagement und Koordination gesteuert werden.
- Warum führt der Gesetzgeber das Überbrückungsbudget ein?
Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Versorgung stärker strukturieren möchte.
Der Fokus soll sich verlagern:
Bisher
- Geldleistungen
- flexible Nutzung durch Familien
- wenig Steuerung
Künftig
- Versorgungspfade
- Fallmanagement
- professionelle Koordination
- gezielte Krisenintervention
Deshalb spielt die neue Pflegebegleitung auch beim Überbrückungsbudget eine zentrale Rolle.
- Kritische Punkte
1. Urlaub ist kein Akutfall
Heute nutzen viele Familien die Verhinderungspflege für:
- Urlaub
- Wochenenden
- Arzttermine
- persönliche Erledigungen
Dabei handelt es sich regelmäßig nicht um Akutsituationen.
Der Referentenentwurf konzentriert sich jedoch überwiegend auf:
- Akutversorgung
- Notlagen
- Überbrückungssituationen
Daher stellt sich die Frage, ob die bisherige flexible Organisation von Ersatzpflege künftig weiterhin möglich sein wird.
Nach dem aktuellen Entwurfsstand ist dies nicht eindeutig erkennbar.
- Gibt es genügend Notdienste?
Der Entwurf setzt stark auf ambulante Pflegenotdienste und Betreuungsnotdienste.
In vielen Regionen existieren solche Strukturen jedoch bislang nur eingeschränkt oder gar nicht.
Besonders betroffen könnten sein:
- ländliche Regionen
- kleinere Gemeinden
- Regionen mit ausgeprägtem Fachkräftemangel
Ob die vorgesehenen Strukturen flächendeckend aufgebaut werden können, bleibt abzuwarten.
- Mehr Steuerung, weniger Selbstbestimmung
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Rolle der Pflegebegleitung.
Heute
„Ich suche mir meine Ersatzpflegeperson selbst aus.“
Künftig
Die Versorgung soll stärker durch Pflegebegleitung, Notdienste und professionelle Strukturen begleitet werden.
Dadurch könnte die individuelle Entscheidungsfreiheit von Pflegebedürftigen und Angehörigen teilweise eingeschränkt werden.
- Fazit
Das Überbrückungsbudget ersetzt die bisherige Verhinderungspflege nicht vollständig, übernimmt aber künftig einen wesentlichen Teil ihrer Aufgaben.
Der Schwerpunkt verschiebt sich von der flexiblen Ersatzpflege hin zur professionellen Akut- und Krisenversorgung.
Für viele Familien wird entscheidend sein, ob die bisherige Flexibilität bei Urlaub, Krankheit oder kurzfristigen Ausfällen von Pflegepersonen auch im neuen System erhalten bleibt. Nach dem derzeitigen Stand des Referentenentwurfs ist dies noch nicht abschließend erkennbar.
Kurzzeitpflege
- Die Kurzzeitpflege bleibt bestehen
Der Referentenentwurf sieht weiterhin einen eigenständigen Anspruch auf Kurzzeitpflege vor. Die Kurzzeitpflege wird daher nicht abgeschafft.
Der Anspruch besteht weiterhin, wenn:
- die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist,
- die Versorgung noch nicht organisiert werden konnte oder
- die häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht.
- Die Anspruchsgründe werden neu gefasst
Der Entwurf nennt insbesondere zwei typische Anwendungsfälle für die Kurzzeitpflege.
Nach Krankenhausaufenthalten
Die Kurzzeitpflege soll weiterhin als Übergangslösung nach einer stationären Behandlung genutzt werden können.
Typische Beispiele:
- Entlassung aus dem Krankenhaus
- die Wohnung ist noch nicht auf die neue Situation vorbereitet
- die ambulante Versorgung ist noch nicht organisiert
Überbrückungs- und Akutsituationen
Darüber hinaus nennt der Entwurf ausdrücklich pflegerische Akutsituationen und sonstige Überbrückungssituationen.
Typische Beispiele:
- die Pflegeperson fällt plötzlich aus
- es entsteht eine Notlage in der Versorgung
- die häusliche Pflege bricht kurzfristig zusammen
Hier zeigt sich die neue Ausrichtung des Gesetzes. Die Kurzzeitpflege wird stärker als Bestandteil des neuen Überbrückungssystems verstanden.
- Die Acht-Wochen-Grenze bleibt erhalten
Der Referentenentwurf übernimmt die bisher bekannte zeitliche Begrenzung.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht weiterhin für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
An der maximalen Dauer der Kurzzeitpflege ändert sich somit nichts.
- Kurzzeitpflege wird Teil des neuen Überbrückungskonzepts
Die wahrscheinlich wichtigste Änderung betrifft die Einbindung der Kurzzeitpflege in die neue Leistungsstruktur.
Heute
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden über einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert.
Nach dem PNOG
Künftig werden:
- Überbrückungsbudget
- Akutversorgung
- Kurzzeitpflege
systematisch miteinander verknüpft.
Die Kurzzeitpflege wird dadurch stärker zu einem Instrument der professionellen Versorgung in Krisen-, Übergangs- und Notfallsituationen.
- Was fällt auf?
Der Referentenentwurf stellt bei der Kurzzeitpflege andere Schwerpunkte als das bisherige Recht.
Im Vordergrund stehen künftig insbesondere:
- Krankenhausentlassungen
- Akutsituationen
- Überbrückungssituationen
- Versorgungssicherheit
Die bisher enge Verknüpfung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege tritt demgegenüber deutlich in den Hintergrund.
- Mögliche praktische Folgen
Mögliche Vorteile
Von der neuen Struktur könnten insbesondere profitieren:
- Menschen nach Krankenhausaufenthalten
- Pflegebedürftige in komplexen Krisensituationen
- Personen mit kurzfristigen Versorgungsausfällen
Für diese Gruppen könnte die neue Systematik sogar einfacher und schneller nutzbar werden.
- Offene Fragen
Derzeit ist nicht eindeutig erkennbar, ob die heute häufig genutzte Finanzierung geplanter Entlastungszeiten – beispielsweise für Urlaub, Auszeiten oder Erholungsphasen pflegender Angehöriger – künftig in gleichem Umfang möglich sein wird.
Gerade in diesem Bereich ist der Referentenentwurf deutlich zurückhaltender formuliert als das bisherige Recht.
- Finanzierung der Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege ist künftig kein eigenständiges Budget mehr vorgesehen.
Die Finanzierung erfolgt über das neue Überbrückungsbudget.
| Pflegegrad | Überbrückungsbudget pro Jahr |
|---|---|
| PG 2–3 | 1.855 € |
| PG 4–5 | 2.285 € |
Die Kurzzeitpflege bleibt damit sowohl für geplante Entlastungen als auch für Akut- und Krisensituationen grundsätzlich erhalten.
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass sie künftig Teil des neuen Überbrückungssystems wird und nicht mehr gemeinsam mit der Verhinderungspflege über den bisherigen Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert wird.
- Fazit
Die Kurzzeitpflege bleibt als eigenständige Leistung der Pflegeversicherung bestehen.
Der Schwerpunkt verschiebt sich jedoch stärker in Richtung Krankenhausentlassungen, Akutsituationen und Versorgungskrisen. Gleichzeitig wird die Kurzzeitpflege in das neue Überbrückungssystem eingebunden und künftig über das Überbrückungsbudget finanziert.
Budgets im Überblick
| Pflegegrad | Sachleistungsbudget* | Entlastungsbudget (monatlich) | Sozialraumbudget (monatlich) | Überbrückungsbudget (jährlich) |
|---|---|---|---|---|
| PG 1 | – | – | – | – |
| PG 2 | 889 € | 386 € | 175 € | 1.855 € |
| PG 3 | 1.590 € | 638 € | 175 € | 1.855 € |
| PG 4 | 2.089 € | 889 € | 175 € | 2.285 € |
| PG 5 | 2.529 € | 1.079 € | 175 € | 2.285 € |
| Pflegegrad | Pflegesachleistung heute | Sachleistungsbudget ab 2027 |
|---|---|---|
| PG 2 | 796 Euro | 889 Euro |
| PG 3 | 1.497 Euro | 1.590 Euro |
| PG 4 | 1.859 Euro | 2.089 Euro |
| PG 5 | 2.299 Euro | ro |
- Budgets im Vergleich
| Pflege-grad | Pflege-geld heute | Ent-lastungs-budget neu | Pflege-sach-leistung heute | Sach-leistungs-budget neu* | Ent-lastungs-betrag heute | Sozial-raum-budget neu | Verhinderungs-/Kurzzeitpflege heute | Überbrückungsbudget neu |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PG 1 | – | – | – | – | 131 € | – | – | – |
| PG 2 | 347 € | 386 € | 796 € | 889 € | 131 € | 175 € | 3.539 €/Jahr | 1.855 €/Jahr |
| PG 3 | 599 € | 638 € | 1.497 € | 1.590 € | 131 € | 175 € | 3.539 €/Jahr | 1.855 €/Jahr |
| PG 4 | 800 € | 889 € | 1.859 € | 2.089 € | 131 € | 175 € | 3.539 €/Jahr | 2.285 €/Jahr |
| PG 5 | 990 € | 1.079 € | 2.299 € | 2.529 € | 131 € | 175 € | 3.539 €/Jahr | 2.285 €/Jahr |
Pflegegrade und Begutachtung
- Neue Schwellenwerte für die Pflegegrade
Der Referentenentwurf sieht eine Anpassung der Punktgrenzen für die Einstufung in die Pflegegrade vor.
| Pflegegrad | Heute | Neu ab 2027 |
|---|---|---|
| PG 1 | 12,5 – unter 27 Punkte | 15 – unter 30 Punkte |
| PG 2 | 27 – unter 47,5 Punkte | 30 – unter 50 Punkte |
| PG 3 | 47,5 – unter 70 Punkte | 50 – unter 70 Punkte |
| PG 4 | 70 – unter 90 Punkte | 70 – unter 90 Punkte |
| PG 5 | 90 – 100 Punkte | – 100 Punkte |
Die Zugangsvoraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 werden damit verschärft. Die Schwellenwerte für Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.
- Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade
Für Pflegebedürftige, die ihren Pflegegrad bereits vor dem 01.01.2027 erhalten haben, sieht der Entwurf einen umfassenden Bestandsschutz vor.
In der Begründung zu § 142b SGB XI-E wird ausdrücklich klargestellt, dass keine Neubegutachtungen allein aufgrund der geänderten Schwellenwerte erfolgen sollen.
Darüber hinaus stellt der Entwurf klar:
Eine Herabstufung infolge einer erneuten Begutachtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad weiterhin bestehen würde.
- Beispiel für den Bestandsschutz
Herr Müller erhält im Dezember 2026:
- 28 Punkte
- Pflegegrad 2
Nach den neuen Schwellenwerten würden 28 Punkte grundsätzlich nur noch für Pflegegrad 1 ausreichen.
Trotzdem behält Herr Müller seinen Pflegegrad 2, da die Einstufung noch nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht erfolgt ist und damit unter den Bestandsschutz fällt.
- Wann kann ein Pflegegrad trotzdem herabgesetzt werden?
Der Bestandsschutz gilt ausschließlich für die gesetzlichen Änderungen der Schwellenwerte.
Er gilt nicht, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Selbstständigkeit des
Pflegebedürftigen tatsächlich verbessert.
Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass der Verlust eines Pflegegrades aufgrund der Wiedererlangung von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten weiterhin möglich bleibt.
Beispiel
Ein Pflegebedürftiger erhält nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3.
Durch eine erfolgreiche Rehabilitation verbessert sich seine Selbstständigkeit deutlich. Bei einer späteren Wiederholungsbegutachtung werden deshalb weniger Punkte festgestellt.
In diesem Fall kann der Pflegegrad weiterhin herabgesetzt werden, da die Herabstufung nicht auf die Gesetzesänderung, sondern auf die tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands zurückzuführen ist.
- Fazit
Die Voraussetzungen für neue Pflegegrade werden ab 2027 verschärft. Besonders betroffen sind künftige Antragsteller in den Pflegegraden 1 bis 3.
Bereits bestehende Pflegegrade bleiben jedoch grundsätzlich geschützt. Eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen ist nach dem Referentenentwurf ausgeschlossen.
Änderungen stationären Pflege – Zuschläge § 43c SGB XI
- Die Zuschläge bleiben grundsätzlich erhalten
Bei den Leistungszuschlägen nach § 43c SGB XI handelt es sich um Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Sie sollen Pflegebedürftige finanziell entlasten, indem die Pflegeversicherung einen Teil des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) übernimmt.
Das bisherige System wird durch den Referentenentwurf nicht abgeschafft. Der Grundgedanke bleibt erhalten: Je länger ein Bewohner im Pflegeheim lebt, desto höher fällt der Zuschlag der Pflegeversicherung aus.
Die Zuschläge werden jedoch abgesenkt
Der Referentenentwurf sieht vor, die Zuschläge zu reduzieren und gleichzeitig die Zeiträume zu verlängern, ab denen die höheren Zuschlagsstufen erreicht werden.
- Zuschläge heute (2026)
| Dauer im Pflegeheim | Zuschlag |
|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % |
| > 12 Monate | 30 % |
| > 24 Monate | 50 % |
| > 36 Monate |
- Zuschläge nach dem PNOG (geplant ab 2027)
| Dauer im Pflegeheim | Heute (2026) | PNOG (ab 2027) |
|---|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % | 10 % bis 18 Monate |
| > 12 Monate | 30 % | 20 % ab 19 Monaten |
| > 24 Monate | 50 % | 40 % ab 31 Monaten |
| > 36 Monate | 75 % | ab 43 Monaten |
- Direkter Vergleich
| Aufenthaltsdauer im Pflegeheim | Heute (2026) | PNOG-Entwurf (ab 2027) | Änderung |
|---|---|---|---|
| 0 – 12 Monate | 15 % | 10 % bis 18 Monate | -5 Prozentpunkte |
| 13 – 18 Monate | 30 % | 10 % | -20 Prozentpunkte |
| 19 – 24 Monate | 30 % | 20 % | -10 Prozentpunkte |
| 25 – 30 Monate | 50 % | 20 % | -30 Prozentpunkte |
| 31 – 36 Monate | 50 % | 40 % | -10 Prozentpunkte |
| 37 – 42 Monate | 75 % | 40 % | -35 Prozentpunkte |
| ab 43 Monate | 75 % | 70 % | -5 Prozentpunkte |
Besonders deutlich werden die Änderungen bei längeren Heimaufenthalten. Die höheren Zuschlagsstufen werden künftig erst später erreicht und fallen gleichzeitig niedriger aus.
- Warum wird diese Änderung vorgenommen?
Die Anpassung der Zuschläge ist Teil des Konsolidierungskonzepts der Pflegeversicherung.
Der Gesetzgeber verfolgt dabei zwei Ziele:
- Die stationäre Pflege soll weiterhin finanziell abgesichert bleiben.
- Die Ausgaben der Pflegeversicherung sollen reduziert werden.
Die größten Einsparungen der Reform werden zwar über die neuen Budgets, die Änderungen bei der Begutachtung und den Zugang zu Pflegeleistungen erzielt. Dennoch leisten auch die Zuschläge in der stationären Pflege einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung.
- Wer ist besonders betroffen?
Besonders betroffen sind voraussichtlich:
- Bewohner mit langen Heimaufenthalten
- Menschen mit hohen pflegebedingten Eigenanteilen
- Sozialhilfeträger, wenn steigende Eigenanteile zu höheren Sozialhilfeleistungen führen
Weniger betroffen sind Personen, die nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum stationär versorgt werden.
- Fazit
Die Zuschläge nach § 43c SGB XI bleiben grundsätzlich erhalten. Allerdings werden die Zuschlagssätze abgesenkt und die höheren Entlastungsstufen erst später erreicht.
Für viele Pflegeheimbewohner bedeutet dies, dass der pflegebedingte Eigenanteil künftig höher ausfallen kann als nach heutiger Rechtslage. Besonders spürbar werden die Änderungen bei längeren Aufenthalten in stationären Pflegeeinrichtungen.
Pflegebeiträge auf Minijobs
- Neue Pflegeversicherungsbeiträge für Minijobs
Der Referentenentwurf sieht erstmals vor, dass auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden.
Diese Maßnahme gehört zu den wichtigsten zusätzlichen Einnahmequellen der geplanten Reform.
Nach dem Entwurf soll der Beitrag vollständig vom Arbeitgeber getragen werden.
| Heute | Geplant ab 2027 |
|---|---|
| 0 % | 3,6 % des Verdienstes |
- Ziel der Regelung
Mit der Einführung von Pflegeversicherungsbeiträgen auf Minijobs sollen zusätzliche Einnahmen für die Pflegeversicherung generiert und die finanzielle Stabilität des Systems verbessert werden.
- Kritik
Kritiker befürchten insbesondere:
- höhere Lohnnebenkosten für Arbeitgeber,
- eine geringere Attraktivität von Minijobs,
- zusätzliche finanzielle Belastungen für kleine Betriebe,
- Mehrkosten für Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen.
- Fazit
Mit dem PNOG sollen Minijobs erstmals in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden. Die zusätzlichen Beiträge werden nach aktuellem Stand vollständig vom Arbeitgeber getragen und sollen einen Beitrag zur langfristigen Stabilisierung der Pflegeversicherung leisten.
Pflegepersonen und Rentenversicherung
- Rentenbeiträge für Pflegepersonen werden reduziert
Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen vor. Hierbei handelt es sich um eine der größten Sparmaßnahmen zulasten pflegender Angehöriger.
Ab dem 01.01.2027 sollen die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt werden.
Der Entwurf sieht vor, dass die beitragspflichtigen Einnahmen künftig nur noch 70 % der bisherigen Werte betragen.
| Heute | Ab 2027 |
|---|---|
| 100 % der bisherigen Berechnungsgrundlage | 70 % der bisherigen Berechnungsgrundlage |
| bisherige Rentenanwartschaften | deutlich geringere Rentenanwartschaften |
- Was bedeutet das praktisch?
Die Pflegeversicherung zahlt heute für viele pflegende Angehörige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Künftig sollen diese Beiträge um rund 30 % reduziert werden.
Für Betroffene bedeutet dies:
- bereits erworbene Rentenansprüche bleiben erhalten,
- bereits erworbene Rentenpunkte gehen nicht verloren,
- künftig werden jedoch deutlich geringere Rentenansprüche aufgebaut.
Die Änderung wirkt sich daher vor allem auf die zukünftige Altersvorsorge pflegender Angehöriger aus.
- Wer ist betroffen?
Betroffen sind insbesondere:
- Ehepartner, die Angehörige pflegen,
- Kinder, die ihre Eltern pflegen,
- sonstige Angehörige,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
- Einschränkung der Flexi-Rente
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die sogenannte Flexi-Rente.
Bislang konnten Pflegepersonen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatten, durch den Bezug einer sehr kleinen Teilrente weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege erhalten.
Diese Möglichkeit soll künftig weitgehend entfallen.
Der Entwurf sieht vor, dass Rentenversicherungsbeiträge nur noch bis zum Bezug einer Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden.
- Vergleich: Heute und nach dem PNOG
| Thema | Heute | PNOG |
|---|---|---|
| Rentenbeiträge für Pflegepersonen | 100 % der bisherigen Bemessungsgrundlage | 70 % |
| Aufbau neuer Rentenansprüche | bisherige Höhe | ca. 30 % geringer |
| Bereits erworbene Rentenansprüche | geschützt | geschützt |
| Flexi-Rente für Pflegepersonen | möglich | weitgehend ausgeschlossen |
| Rentenbeiträge trotz Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze | Möglich | nicht mehr möglich |
- Fazit
Pflegende Angehörige behalten ihre bereits erworbenen Rentenansprüche. Künftig werden jedoch deutlich geringere Rentenansprüche aufgebaut.
Zusätzlich wird die bisherige Möglichkeit eingeschränkt, über die Flexi-Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit zu erhalten.
Für viele pflegende Angehörige bedeutet dies langfristig eine spürbare Verschlechterung bei der Altersvorsorge.
Tariftreueregelung
- Die Tariftreueregelung wird vorübergehend ausgesetzt
Die Tariftreueregelung gehört zu den umstrittensten, aber gleichzeitig am wenigsten beachteten Änderungen des Referentenentwurfs.
- Was gilt heute?
Seit dem 01.09.2022 dürfen Pflegeeinrichtungen grundsätzlich nur dann mit den Pflegekassen abrechnen, wenn sie:
- nach Tarif bezahlen oder
- tarifähnliche Löhne zahlen.
Ziel dieser Regelung war es, die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung von Pflegekräften zu verbessern.
In der Folge sind die Personalkosten und damit auch die Pflegekosten in vielen Bereichen deutlich gestiegen.
- Was sieht das PNOG vor?
Der Referentenentwurf bewertet die Tariftreueregelung ausdrücklich als einen Faktor für die gestiegenen Kosten in der Pflege.
Deshalb soll die Verpflichtung zur tarifgebundenen Vergütung vorübergehend ausgesetzt werden.
Der Gesetzgeber erwartet dadurch eine Abschwächung des weiteren Kostenanstiegs in der Pflege.
- Was bedeutet das konkret?
Ziel der geplanten Änderung ist es,
- Kostensteigerungen zu bremsen,
- Pflegeheimentgelte zu stabilisieren,
- steigende Eigenanteile zu begrenzen,
- die Pflegeversicherung finanziell zu entlasten.
- Vergleich: Heute und nach dem PNOG
| Thema | Heute | PNOG |
|---|---|---|
| Tariftreuepflicht | verpflichtend | befristet ausgesetzt |
| Vergütung nach Tarif | erforderlich | nicht mehr zwingend |
| Neuverhandlungen mit höheren Tarifkosten | möglich | eingeschränkt |
| Kostenanstieg in Pflegeeinrichtungen | hoch | soll gebremst werden |
- Warum wird die Regelung geändert?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass ein Teil der starken Kostensteigerungen in
- Pflegeheimen,
- ambulanten Pflegediensten und
- anderen Pflegeeinrichtungen
auf die Einführung der Tariftreueregelung zurückzuführen ist.
Durch die vorübergehende Aussetzung soll die Ausgabenentwicklung in der Pflegeversicherung gebremst werden.
- Wer profitiert?
Kurzfristig
Von der Maßnahme könnten insbesondere profitieren:
- die Pflegeversicherung,
- Bewohner von Pflegeheimen,
- Sozialhilfeträger.
Grund dafür ist die Erwartung, dass die Pflegekosten und damit auch die Eigenanteile langsamer steigen.
Langfristig kritisch
Kritisch bewertet wird die Regelung insbesondere von:
- Pflegekräften,
- Gewerkschaften,
- Berufsverbänden.
Sie befürchten, dass die Aussetzung der Tariftreueregelung den Druck auf steigende Löhne verringern und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege bremsen könnte.
- Fazit
Mit der vorübergehenden Aussetzung der Tariftreueregelung versucht der Gesetzgeber, die Kostenentwicklung in der Pflege zu begrenzen und die Pflegeversicherung finanziell zu entlasten.
Während Pflegekassen, Pflegeheimbewohner und Sozialhilfeträger kurzfristig von langsameren Kostensteigerungen profitieren könnten, wird die Regelung von vielen Vertretern der Pflegebranche kritisch gesehen, da sie Auswirkungen auf die zukünftige Lohnentwicklung in der Pflege haben könnte.
Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI-E)
- Die Pflegebegleitung als zentrales Element der Reform
Je intensiver man sich mit dem Referentenentwurf beschäftigt, desto deutlicher wird, dass die Pflegebegleitung vermutlich der eigentliche Kern der Reform ist.
Während sich die öffentliche Diskussion häufig auf neue Budgets und Leistungsbeträge konzentriert, beschreibt der Gesetzgeber die Pflegebegleitung als zentrales Instrument, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu reduzieren und die Versorgung aktiv zu steuern.
- Was ist die Pflegebegleitung?
Die Pflegebegleitung ist eine neue Leistung der Pflegeversicherung.
Sie soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nicht nur beraten, sondern dauerhaft begleiten, koordinieren und unterstützen.
Der Entwurf nennt insbesondere folgende Ziele:
- frühzeitige Begleitung von Pflegebedürftigen,
- präventionsorientierte Unterstützung,
- Stabilisierung der häuslichen Versorgung,
- Vermeidung von Verschlechterungen,
- Entlastung pflegender Angehöriger.
Damit geht die Pflegebegleitung deutlich über die heutige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hinaus.
- Wer erhält Pflegebegleitung?
Pflegegrad 1
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhält die Pflegebegleitung eine besonders wichtige Rolle.
Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt. Stattdessen wird ein Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt.
Der Schwerpunkt verlagert sich damit von einer Geldleistung hin zu Beratung, Begleitung und Unterstützung.
Pflegegrad 2 und 3
Auch bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder 3 spielt die Pflegebegleitung künftig eine wichtige Rolle.
Bei erstmaligem Bezug des Entlastungsbudgets ist vorgesehen:
- intensive Pflegebegleitung in den ersten drei Monaten,
- gleichzeitig nur 50 % Auszahlung des Entlastungsbudgets.
Diese Regelung gehört zu den wesentlichen Steuerungsinstrumenten des Entwurfs.
Akut- und Krisensituationen
Auch bei pflegerischen Akutsituationen wird die Pflegebegleitung eingebunden.
Wenn ein Pflegenotdienst oder Betreuungsnotdienst über einen längeren Zeitraum tätig werden muss, soll die Pflegebegleitung die weitere Versorgung mit beurteilen und koordinieren.
- Welche Aufgaben hat die Pflegebegleitung?
Organisation der Versorgung
Die Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige und Angehörige dabei unterstützen,
- geeignete Leistungen zu finden,
- passende Anbieter auszuwählen,
- das Sachleistungsbudget sinnvoll einzusetzen,
- das Sozialraumbudget zu nutzen,
- notwendige Hilfen miteinander zu koordinieren.
Entlastung von Angehörigen
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung pflegender Angehöriger.
Hierzu gehören insbesondere:
- das Erkennen von Überlastungssituationen,
- die Vermittlung von Unterstützungsangeboten,
- die Vermeidung von Krisensituationen.
Prävention und Rehabilitation
Der Entwurf legt großen Wert auf:
- die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,
- die Förderung von Rehabilitation,
- die Wiedergewinnung von Selbstständigkeit und Fähigkeiten.
Die Pflegebegleitung soll diese Ziele aktiv unterstützen und begleiten.
- Der eigentliche Paradigmenwechsel
In der Pflegebegleitung zeigt sich besonders deutlich die neue Ausrichtung des Gesetzes.
Heute
Die Pflegekasse bewilligt Leistungen und zahlt diese aus.
Künftig
Die Pflegekasse bewilligt Leistungen und steuert die Versorgung zusätzlich über die Pflegebegleitung.
Damit soll die Versorgung stärker koordiniert, begleitet und gesteuert werden.
- Offene Herausforderung: Ausreichend Personal
Mit der Pflegebegleitung entsteht ein neuer Anspruch für Millionen Pflegebedürftige.
Damit stellt sich eine zentrale praktische Frage:
- Wer soll diese Pflegebegleitungen durchführen?
- Stehen ausreichend qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung?
- Können die erforderlichen Strukturen rechtzeitig aufgebaut werden?
Der Referentenentwurf geht selbst davon aus, dass hierfür neue Versorgungsstrukturen geschaffen werden müssen.
- Fazit
Die Pflegebegleitung ist weit mehr als eine zusätzliche Beratungsleistung.
Sie soll künftig eine zentrale Rolle bei der Organisation, Koordination und Steuerung der Versorgung übernehmen. Viele der neuen Leistungen und Budgets des PNOG sind unmittelbar mit der Pflegebegleitung verknüpft.
Für das Verständnis der Reform ist die Pflegebegleitung deshalb eines der wichtigsten Elemente des gesamten Referentenentwurfs.
Pflege-Cockpit – Das digitale Herzstück der Pflegereform
- Ein zentraler digitaler Zugang zur Pflegeversicherung
Mit dem Pflege-Cockpit (§ 7a SGB XI-E) soll ein zentraler digitaler Zugang zur Pflegeversicherung geschaffen werden. Obwohl diese Neuerung bislang nur wenig öffentliche Aufmerksamkeit erhält, gehört sie zu den wichtigsten Digitalisierungsprojekten des Referentenentwurfs.
Ziel ist es, Pflegebedürftigen und Angehörigen den Zugang zu Informationen, Leistungen und Anträgen deutlich zu erleichtern.
- Warum wird das Pflege-Cockpit eingeführt?
Der Gesetzgeber sieht im heutigen Pflegesystem verschiedene Herausforderungen:
- unterschiedliche Antragsverfahren,
- verschiedene Ansprechpartner,
- verstreute Informationen,
- komplexe Leistungsansprüche.
Viele Betroffene empfinden das bestehende System als unübersichtlich und schwer verständlich.
Das Pflege-Cockpit soll deshalb einen zentralen Zugang schaffen, über den alle wichtigen Informationen und Funktionen gebündelt erreichbar sind.
- Was soll das Pflege-Cockpit können?
Leistungen und Budgets einsehen
Pflegebedürftige sollen einen Überblick über ihre Leistungsansprüche erhalten und die Nutzung ihrer Budgets nachvollziehen können.
Hierzu gehören insbesondere:
- Sachleistungsbudget,
- Entlastungsbudget,
- Sozialraumbudget,
- Überbrückungsbudget.
Anträge digital stellen
Das Pflege-Cockpit soll die digitale Antragstellung vereinfachen.
Geplant ist insbesondere die elektronische Bearbeitung von:
- Leistungsanträgen,
- Änderungsanträgen,
- Anträgen auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegeanbieter finden
Das System soll bei der Suche nach geeigneten Angeboten unterstützen.
Dazu gehören unter anderem:
- ambulante Pflegedienste,
- Betreuungsdienste,
- Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
- Angebote der Pflegebegleitung.
Dadurch sollen Suchaufwand und Wartezeiten reduziert werden.
Informationen bündeln
Darüber hinaus sollen wichtige Informationen zentral bereitgestellt werden.
Geplant sind insbesondere:
- Informationen zu Pflegeleistungen,
- Hinweise rund um die Pflege,
- Beratungsangebote,
- Präventionsangebote,
- Rehabilitationsmöglichkeiten.
- Was bedeutet das praktisch?
Heute
Pflegebedürftige und Angehörige müssen häufig:
- die Pflegekasse kontaktieren,
- Formulare anfordern,
- Leistungsansprüche erfragen,
- Anbieter selbst recherchieren,
- Informationen aus verschiedenen Quellen zusammentragen.
Künftig
Das Pflege-Cockpit soll als zentrale Plattform dienen.
Das Ziel des Gesetzgebers ist, dass ein einziger Login genügt, um:
- Leistungen einzusehen,
- Budgets zu verwalten,
- Anträge zu stellen,
- Anbieter zu finden,
- Informationen rund um die Pflege abzurufen.
- Fazit
Mit dem Pflege-Cockpit soll die Pflegeversicherung deutlich digitaler und nutzerfreundlicher werden.
Pflegebedürftige und Angehörige sollen künftig viele Vorgänge online erledigen können, die heute noch mit verschiedenen Formularen, Ansprechpartnern und Informationsquellen verbunden sind.
Das Pflege-Cockpit bildet damit die digitale Grundlage für die neuen Budgets, die Pflegebegleitung und zahlreiche weitere Elemente der Pflegereform.


