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PflegeKaiser · Referentenentwurf Pflegereform

Referentenentwurf Pflegereform

Der vollständige Überblick zum geplanten Pflegeneuordnungsgesetz: Entlastungsbudget, Sozialraumbudget, Pflegebegleitung, Überbrückungsbudget, Pflegegrade, stationäre Pflege und weitere Änderungen.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite gibt den Inhalt des Referentenentwurfs und der dazu erstellten Ausarbeitung wieder. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, können sich einzelne Regelungen, Beträge und Fristen noch ändern. Für laufende Anträge gelten weiterhin die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen.

Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget

Eine der zentralen Änderungen des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) betrifft das bisherige Pflegegeld. Ab dem 01.01.2027 soll das Pflegegeld durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden. Die neuen Beträge sind unmittelbar in § 37 Abs. 1 SGB XI-E geregelt.

Höhe des neuen Entlastungsbudgets

PflegegradPflegegeld 2026Entlastungsbudget ab 2027
PG 2347 €386 €
PG 3599 €638 €
PG 4800 €889 €
PG 5990 €1.079 €

Auf den ersten Blick wirkt das neue Entlastungsbudget wie eine Erhöhung des bisherigen Pflegegeldes. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz.

Das Entlastungsbudget ist nicht einfach „mehr Pflegegeld“

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Entlastungsbudget einen anderen Ansatz als beim bisherigen Pflegegeld. Zwar steigen die monatlichen Beträge, gleichzeitig sollen aus dem Budget jedoch Leistungen finanziert werden, die bislang teilweise zusätzlich abgesichert waren.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Ersatzpflege bei Ausfall oder Abwesenheit der Pflegeperson
  • bestimmte Betreuungsleistungen
  • Hilfen im Haushalt
  • teilweise zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Das Entlastungsbudget übernimmt damit künftig eine deutlich breitere Funktion als das heutige Pflegegeld.

Besonderheit bei neuen Pflegefällen

Für Pflegebedürftige, die erstmals einen Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor.

In den ersten drei Monaten nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird lediglich die Hälfte des Entlastungsbudgets ausgezahlt.

PflegegradEntlastungsbudget in den ersten 3 Monaten
PG 2193 €
PG 3319 €

Die reduzierte Auszahlung soll durch die gleichzeitig verpflichtende Pflegebegleitung ergänzt werden. Ziel ist es, frühzeitig eine geeignete Versorgungsstruktur aufzubauen und Unterstützungsangebote zu koordinieren.

Besondere Änderungen für Pflegegrad 1

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind die Änderungen besonders weitreichend.

Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt vollständig. An seine Stelle tritt kein neues Geldbudget, sondern ein Anspruch auf Pflegebegleitung.

Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung des bisherigen Entlastungsbetrags verzichtet wird. Stattdessen sollen Betroffene durch Beratung, Begleitung und Koordination unterstützt werden.

Muss das Entlastungsbudget nachgewiesen werden?

Nach aktuellem Stand wird das Entlastungsbudget systematisch als Geldleistung ausgestaltet und nicht als klassische Kostenerstattung.

Dafür sprechen mehrere Regelungen im Entwurf:

  • Das Entlastungsbudget ersetzt das bisherige Pflegegeld.
  • Es wird während eines Krankenhausaufenthalts weitergezahlt.
  • Bei der Kombinationsleistung erfolgt eine anteilige Kürzung, vergleichbar mit dem heutigen Pflegegeld.
  • Auslandsaufenthalte führen nicht zum Ruhen der Leistung.

Dies spricht dafür, dass grundsätzlich keine monatlichen Verwendungsnachweise erforderlich sein werden.

Neue Verknüpfung mit der Pflegebegleitung

Eine wesentliche Neuerung besteht jedoch in der engen Verknüpfung zwischen Entlastungsbudget und Pflegebegleitung.

Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass Pflegebedürftige regelmäßig Angebote der Pflegebegleitung in Anspruch nehmen sollen. Gleichzeitig wird beschrieben, dass bei fehlender Mitwirkung Leistungseinschränkungen möglich sein können.

Damit entsteht erstmals eine stärkere Verbindung zwischen dem Bezug einer Geldleistung und der aktiven Mitwirkung an Beratungs- und Unterstützungsangeboten.

Bewertung und praktische Auswirkungen

Für Pflegebedürftige, die heute ausschließlich Pflegegeld beziehen und Leistungen wie Verhinderungs- oder Ersatzpflege nur selten nutzen, fällt der finanzielle Zugewinn vergleichsweise gering aus.

PflegegradMonatliche Erhöhung
PG 2+39 €
PG 3+39 €
PG 4+89 €
PG 5+89 €

Gleichzeitig sollen aus dem Entlastungsbudget künftig zusätzliche Leistungen finanziert werden, die bisher teilweise über andere Leistungsansprüche abgesichert waren.

Aus Sicht der Praxis stellt das Entlastungsbudget daher nicht nur eine Erhöhung des bisherigen Pflegegeldes dar, sondern einen grundlegenden Systemwechsel. Die bisherige Trennung zwischen Pflegegeld, einzelnen Entlastungsleistungen und Teilen der Ersatzpflege wird zugunsten eines umfassenderen Budgets aufgegeben.

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gehört zu den Leistungen, die durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) grundlegend umgestaltet werden.

Während der Entlastungsbetrag bislang als eigenständige Leistung für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zur Verfügung stand, wird dieses System künftig weitgehend aufgegeben.

  • 2.1. Änderungen für Pflegegrad 1

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist die Änderung besonders einschneidend.

Der bisherige Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich soll vollständig entfallen. An seine Stelle tritt kein neues Geldbudget, sondern ein Anspruch auf Pflegebegleitung.

Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Ziel, Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf stärker durch Beratung, Begleitung und Präventionsangebote zu unterstützen, anstatt Geldleistungen auszuzahlen.

Für Betroffene bedeutet dies:

  • Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt vollständig.
  • Eine monatliche Geldleistung ist für Pflegegrad 1 nicht mehr vorgesehen.
  • Stattdessen soll die neue Pflegebegleitung in Anspruch genommen werden.

Damit verändert sich die Rolle des Pflegegrades 1 erheblich. Der Fokus verschiebt sich von finanzieller Unterstützung hin zu Beratung, Prävention und Versorgungssteuerung.

  • 2.2. Änderungen für die Pflegegrade 2 bis 5

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 entfällt der Entlastungsbetrag ebenfalls als eigenständige Leistung.

Die bisherigen 131 Euro werden jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern in die neue Budgetstruktur überführt.

Insbesondere fließen die bisherigen Leistungen des Entlastungsbetrags in das neue Entlastungsbudget nach § 37 SGB XI-E ein.

Der Entlastungsbetrag wird somit nicht erhöht oder fortgeführt, sondern Bestandteil eines deutlich umfassenderen Leistungssystems.

  • 2.3. Das neue Entlastungsbudget

Nach dem Referentenentwurf handelt es sich beim Entlastungsbudget um eine monatliche Geldleistung, die direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.

Das Budget weist mehrere Merkmale auf, die eher dem heutigen Pflegegeld als dem bisherigen Entlastungsbetrag entsprechen.

Das Entlastungsbudget:

  • wird monatlich ausgezahlt,
  • wird direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen,
  • ist keine klassische Kostenerstattung,
  • ersetzt das bisherige Pflegegeld,
  • soll verschiedene bisher getrennte Leistungen bündeln.

Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die bislang sehr kleinteilige Leistungsstruktur zu vereinfachen.

  • 2.4. Kann das Budget angespart werden?

Ein wichtiger Unterschied zum bisherigen Entlastungsbetrag betrifft die Übertragbarkeit nicht genutzter Leistungen.

Heute können nicht verbrauchte Entlastungsbeträge unter bestimmten Voraussetzungen angespart und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.

Im bislang vorliegenden Referentenentwurf findet sich für das neue Entlastungsbudget keine vergleichbare Regelung.

Nach aktuellem Stand spricht daher vieles dafür, dass nicht genutzte Monatsbeträge nicht angespart oder in spätere Monate übertragen werden können.

Dies würde bedeuten:

  • Das Budget steht jeweils nur für den laufenden Monat zur Verfügung.
  • Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
  • Eine spätere Nutzung bereits nicht verbrauchter Beträge wäre nicht möglich.

Ob diese Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird, bleibt abzuwarten.

  • 2.5. Praktische Bedeutung

Für viele Pflegebedürftige und Angehörige ist es wichtig zu verstehen, dass der bisherige Entlastungsbetrag künftig nicht mehr als eigenständige Leistung existiert.

Stattdessen erfolgt eine Neuordnung der Leistungen:

  • Pflegegrad 1 erhält künftig Pflegebegleitung statt Entlastungsbetrag.
  • Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ein neues Entlastungsbudget.
  • Die bisherige Möglichkeit zur Ansparung des Entlastungsbetrags entfällt voraussichtlich.
  • Das neue System orientiert sich deutlich stärker am bisherigen Pflegegeld als am heutigen Entlastungsbetrag.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass künftig nicht mehr die Frage nach dem „131-Euro-Entlastungsbetrag“ im Mittelpunkt stehen wird, sondern die Nutzung der neuen Budgets und Unterstützungsleistungen.

Sozialraumbudget

Mit dem Sozialraumbudget führt das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) eine vollständig neue Leistung der Pflegeversicherung ein. Es soll künftig einen Teil der Aufgaben übernehmen, die bisher über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI finanziert wurden.

Während das neue Entlastungsbudget vor allem die häusliche Pflege unterstützen soll, verfolgt das Sozialraumbudget ein anderes Ziel: die Förderung von Selbstständigkeit, sozialer Teilhabe

und Unterstützung im unmittelbaren Lebensumfeld.

  • Höhe des Sozialraumbudgets

Der Referentenentwurf sieht folgende Beträge vor:

PersonenkreisSozialraumbudget
Pflegegrad 2 bis 5175 € monatlich
Pflegebedürftige unter 25 Jahren300 € monatlich

Wichtig ist dabei, dass das Sozialraumbudget nach aktuellem Stand ausschließlich Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung steht. Für Pflegegrad 1 ist keine entsprechende Leistung vorgesehen.

  • Wofür darf das Sozialraumbudget eingesetzt werden?

Anders als das Entlastungsbudget dient das Sozialraumbudget nicht in erster Linie der pflegerischen Versorgung. Es soll vielmehr die soziale Teilhabe und die Unterstützung im Wohnumfeld fördern.

Nach der Gesetzesbegründung können insbesondere folgende Leistungen finanziert werden:

  • Unterstützung im Alltag
  • Begleitung außer Haus
  • Förderung sozialer Kontakte
  • Unterstützung bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
  • niedrigschwellige Unterstützungsangebote im Wohnquartier
  • Angebote im Sozialraum
  • Gruppen- und Freizeitangebote
  • Teilhabeangebote für Pflegebedürftige

Der Schwerpunkt liegt damit auf Lebensqualität, gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Integration.

  • Wie funktioniert die Abrechnung?

Im Gegensatz zum Entlastungsbudget handelt es sich beim Sozialraumbudget nicht um eine Geldleistung, die direkt ausgezahlt wird.

Das Sozialraumbudget wird als Kostenerstattung gewährt.

Der Ablauf soll grundsätzlich wie folgt erfolgen:

  • Leistung in Anspruch nehmen
  • Rechnung oder Nachweis einreichen
  • Erstattung durch die Pflegekasse erhalten

Damit ähnelt das Verfahren eher dem heutigen Entlastungsbetrag als dem neuen Entlastungsbudget.

  • Unterschied zwischen Entlastungsbudget und Sozialraumbudget

Die Unterscheidung beider Leistungen wird für die Beratungspraxis besonders wichtig sein.

Entlastungsbudget

Das Entlastungsbudget soll vor allem die häusliche Versorgung sicherstellen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • körperbezogene Pflege
  • Betreuung
  • Haushaltshilfe
  • teilweise Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • weitere pflegenahe Unterstützungsleistungen

Beispiel Pflegegrad 2:

  • Entlastungsbudget: 386 € monatlich

Sozialraumbudget

Das Sozialraumbudget soll dagegen die soziale Teilhabe fördern.

Beispiele:

  • Begleitdienste
  • Freizeitangebote
  • Gruppenangebote
  • Nachbarschaftshilfe
  • Besuchsdienste
  • Unterstützungsangebote im Quartier
  • Teilhabeangebote für Pflegebedürftige

Hierfür stehen zusätzlich 175 € beziehungsweise 300 € monatlich zur Verfügung.

  • Gesamtbetrachtung am Beispiel Pflegegrad 2

Die Reform wird häufig ausschließlich über den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags betrachtet. Dadurch entsteht leicht ein unvollständiges Bild.

Heute

  • Pflegegeld: 347 €
  • Entlastungsbetrag: 131 €

Gesamt: 478 € monatlich

Nach PNOG

  • Entlastungsbudget: 386 €
  • Sozialraumbudget: 175 €

Gesamt: 561 € monatlich

zuzüglich eines möglichen Überbrückungsbudgets im Bedarfsfall.

Deshalb greift der reine Vergleich „347 € plus 131 € gegen 386 €“ zu kurz. Der Gesetzgeber verlagert einen Teil der bisherigen Entlastungsleistungen offenbar in das neue Sozialraumbudget.

  • Die entscheidende Frage: Wer darf abrechnen?

Für die praktische Bedeutung des Sozialraumbudgets wird entscheidend sein, welche Anbieter tatsächlich zugelassen werden.

Sollten die Anerkennungsregeln ähnlich streng bleiben wie beim heutigen Entlastungsbetrag, könnte die Nutzung in der Praxis weiterhin schwierig bleiben.

Werden dagegen mehr niedrigschwellige oder private Unterstützungsangebote zugelassen, könnte das Sozialraumbudget für viele Familien deutlich attraktiver werden als der bisherige

Entlastungsbetrag.

  • Welche Anbieter können voraussichtlich abrechnen?

Nach aktuellem Stand dürfen Leistungen nur von anerkannten „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45a SGB XI erbracht werden.

Hierzu gehören voraussichtlich insbesondere:

  • Alltagsbegleiter
  • Betreuungsdienste
  • Helferkreise
  • Nachbarschaftshilfe (soweit anerkannt)
  • Seniorenbegleitung
  • Besuchsdienste
  • Demenzbetreuung
  • Gruppenangebote
  • Entlastungsangebote für Angehörige
  • Welche Leistungen sollen künftig nicht über das Sozialraumbudget finanziert werden?

Der Referentenentwurf sieht vor, professionelle Betreuungsangebote stärker dem Sachleistungsbudget zuzuordnen.

AnbieterKünftige Finanzierung
Anerkannte AlltagsbegleitungSozialraumbudget
NachbarschaftshilfeSozialraumbudget
BetreuungsgruppenSozialraumbudget
Ambulante Betreuungseinrichtung (§ 71 Abs. 1a)Sachleistungsbudget
Ambulanter PflegedienstSachleistungsbudget
Tagespflegenicht über Sozialraumbudget
Nachtpflegenicht über Sozialraumbudget

Damit soll eine klare Trennung zwischen pflegerischen Leistungen und Leistungen der sozialen Teilhabe geschaffen werden.

  • Kann das Sozialraumbudget angespart werden?

Nach aktuellem Stand sieht der Referentenentwurf keine Ansparmöglichkeit vor.

Die Gesetzesbegründung führt ausdrücklich aus, dass eine Übertragbarkeit nicht erforderlich sei.

Dies würde bedeuten:

  • Die heutige Ansparmöglichkeit des Entlastungsbetrags entfällt.
  • Das Budget soll laufend im jeweiligen Monat genutzt werden.
  • Nicht genutzte Beträge verfallen voraussichtlich.

Für die Praxis wäre dies eine deutliche Veränderung gegenüber dem bisherigen System.

  • Bewertung

Das Sozialraumbudget gehört zu den interessantesten Neuerungen des PNOG. Erstmals wird eine eigenständige Leistung geschaffen, die sich gezielt auf soziale Teilhabe und Unterstützung im Wohnumfeld konzentriert.

Ob das Budget für Pflegebedürftige tatsächlich einen Mehrwert schafft, wird jedoch maßgeblich davon abhängen,

  • welche Anbieter zugelassen werden,
  • wie einfach die Abrechnung erfolgt,
  • und ob die Leistung in der Praxis genauso flexibel genutzt werden kann, wie es der Gesetzgeber beabsichtigt.

Gerade diese Fragen werden für die Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen von zentraler Bedeutung sein.

Pflegehilfsmittelpauschale

  • Die Pflegehilfsmittelpauschale wird abgeschafft

Der Referentenentwurf sieht vor, die bisherige Pflegehilfsmittelpauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vollständig zu streichen.

Betroffen ist der bisherige § 40 Abs. 2 SGB XI, der Pflegebedürftigen derzeit einen Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte gewährt.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Einmalhandschuhe
  • Bettschutzeinlagen
  • Desinfektionsmittel
  • Schutzmasken
  • weitere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
  • Was ändert sich?
HeutePNOG
Bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelEigenständige Leistung entfällt

Damit entfällt der bisherige separate Leistungsanspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

  • Was passiert stattdessen?

Nach der Gesetzesbegründung sollen die betroffenen Produkte künftig nicht mehr über eine eigenständige Pauschale finanziert werden.

Stattdessen sollen Pflegebedürftige diese Leistungen künftig individuell über das Entlastungsbudget finanzieren können.

Darüber hinaus führt die Begründung aus, dass die bisherigen Leistungsausgaben in das neue Sachleistungsbudget sowie in das Entlastungsbudget integriert werden sollen.

  • Praktische Auswirkungen

Heute

Pflegebedürftige können derzeit erhalten:

  • bis zu 42 € Pflegehilfsmittelpauschale
  • zusätzlich Pflegegeld
  • zusätzlich Entlastungsbetrag

Nach dem PNOG

Künftig entfällt die eigenständige Pflegehilfsmittelpauschale vollständig.

Das bedeutet:

  • kein separater Anspruch auf 42 € monatlich
  • Verbrauchsprodukte müssen aus dem Entlastungsbudget finanziert werden
  • Pflegehilfsmittel stehen nicht mehr als eigenständige Leistung zur Verfügung
  • Bewertung

Für viele Pflegebedürftige handelt es sich um eine eher unscheinbare, in der Praxis jedoch durchaus relevante Änderung.

Produkte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen werden weiterhin benötigt, müssen künftig jedoch aus anderen Budgets finanziert werden. Dadurch steht ein Teil des Entlastungsbudgets nicht mehr für andere Unterstützungsleistungen zur Verfügung.

Verhinderungspflege

  • Die Verhinderungspflege wird grundlegend verändert

Die Verhinderungspflege wird in ihrer heutigen Form weitgehend abgeschafft beziehungsweise in die neuen Leistungsbudgets integriert.

Dies gehört zu den größten Strukturänderungen des Referentenentwurfs.

  • Wie ist die Situation heute?

Seit dem 01.01.2025 steht Pflegebedürftigen ein gemeinsamer Jahresbetrag für:

  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege

in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung.

Dieser Betrag kann vergleichsweise flexibel genutzt werden, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, beispielsweise aufgrund von:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • beruflichen Verpflichtungen
  • Arztterminen
  • sonstigen persönlichen Gründen

Die Verhinderungspflege stellt damit für viele pflegende Angehörige eine wichtige Entlastungsmöglichkeit dar.

  • Was ändert sich durch das PNOG?

Der Referentenentwurf ersetzt das bisherige System durch eine neue Budgetstruktur.

Die bisherigen Leistungen der Verhinderungspflege sollen künftig nicht mehr als eigenständiger Leistungsanspruch bestehen, sondern in verschiedene neue Budgets integriert werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • das neue Überbrückungsbudget,
  • das Sachleistungsbudget,
  • das Entlastungsbudget.

Der Gesetzgeber führt hierzu ausdrücklich aus, dass die bisherigen Leistungsausgaben der Verhinderungspflege in die neuen Budgets integriert werden sollen.

  • Praktische Bedeutung

Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet dies einen grundlegenden Systemwechsel.

Während heute ein eigenständiger Leistungsanspruch für Verhinderungspflege besteht, sollen die entsprechenden Leistungen künftig über die neuen Budgetstrukturen abgebildet werden.

Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über das neue Überbrückungsbudget sowie weitere Leistungsbudgets, die in den folgenden Kapiteln näher erläutert werden.

  • Bewertung

Die Verhinderungspflege wird durch das PNOG nicht vollständig abgeschafft. Sie verliert jedoch ihre bisherige Eigenständigkeit als separate Leistung der Pflegeversicherung.

Stattdessen werden die hierfür vorgesehenen Mittel in die neuen Leistungsbudgets überführt. Dadurch verändert sich die bisherige Systematik der Verhinderungspflege grundlegend.

Überbrückungsbudget

  • Neues Überbrückungsbudget

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wird ein neues Überbrückungsbudget eingeführt. Es soll insbesondere dazu dienen, kurzfristige Versorgungslücken und pflegerische Notlagen zu überbrücken.

Der Referentenentwurf sieht folgende jährliche Budgets vor:

PflegegradÜberbrückungsbudget
PG 2–31.855 € pro Jahr
PG 4–52.285 € pro Jahr

Das Budget soll insbesondere eingesetzt werden bei:

  • Ausfall der Pflegeperson
  • pflegerischen Akutsituationen
  • kurzfristigen Versorgungslücken
  • Notfällen in der häuslichen Versorgung
  • Was ist der große Unterschied zum bisherigen System?

Heute

Die heutige Verhinderungspflege kann vergleichsweise flexibel genutzt werden.

Ersatzpflege kann beispielsweise erbracht werden durch:

  • Angehörige
  • Nachbarn
  • Freunde
  • ehrenamtliche Pflegepersonen
  • professionelle Pflegedienste

Je nach Konstellation gelten unterschiedliche Leistungsregelungen und Höchstbeträge.

Nach dem PNOG

Der Schwerpunkt verschiebt sich deutlich.

Der Entwurf stellt insbesondere auf folgende Versorgungsformen ab:

  • ambulante Pflegenotdienste
  • ambulante Betreuungsnotdienste
  • Kurzzeitpflege
  • professionelle Akutversorgung

An mehreren Stellen spricht der Entwurf ausdrücklich von „pflegerischen Akutsituationen“ sowie von einer Einbindung der neuen Pflegebegleitung, wenn die Versorgungslage länger andauert.

  • Was ist eine pflegerische Akutsituation?

Der neue § 39a SGB XI-E führt erstmals „Pflegesachleistungen in Akutsituationen“ ein.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer pflegerischen Akutsituation. Eine abschließende gesetzliche Definition enthält der Entwurf derzeit jedoch nicht.

Aus der Gesetzessystematik ergeben sich insbesondere folgende Fallkonstellationen:

Mögliche Akutsituationen

  • Die pflegende Ehefrau wird plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert.
  • Die täglich pflegende Tochter erleidet einen Unfall.
  • Die Pflegeperson wird unerwartet schwer krank.
  • Der Pflegebedürftige wird aus dem Krankenhaus entlassen und die Versorgung ist noch nicht organisiert.
  • Ein geplanter Pflegedienst fällt kurzfristig aus.
  • Es entsteht plötzlich eine Versorgungslücke.

Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die Versorgung kurzfristig gefährdet ist und unmittelbar gehandelt werden muss.

  • Was sind die neuen Pflegenotdienste?

Der Referentenentwurf nennt ausdrücklich:

  • ambulante Pflegenotdienste
  • ambulante Betreuungsnotdienste

als neue Akteure innerhalb des Versorgungssystems.

Die Grundidee unterscheidet sich deutlich von der bisherigen Verhinderungspflege.

Heute

„Meine Tochter fährt für zwei Wochen in den Urlaub. Ich nutze Verhinderungspflege.“

Künftig

„Meine Pflegeperson fällt plötzlich aus. Ein Pflegenotdienst übernimmt kurzfristig die Versorgung.“

Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der geplanten Ersatzpflege hin zur kurzfristigen Sicherstellung der Versorgung.

  • Wie soll das Verfahren ablaufen?

Der Entwurf sieht ein gestuftes Verfahren vor.

Stufe 1: Akutfall

Liegt eine pflegerische Akutsituation vor, kann der Pflegenotdienst oder Betreuungsnotdienst unmittelbar tätig werden.

Dabei können insbesondere erbracht werden:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • pflegerische Betreuung

Die Versorgung soll ohne langwierige Antragsverfahren sichergestellt werden.

Stufe 2: Versorgung länger als drei Tage

Dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage an, muss der Pflegenotdienst oder Betreuungsnotdienst eine Einschätzung der neuen Pflegebegleitung einholen.

Der Notdienst entscheidet somit nicht dauerhaft allein über die weitere Versorgung.

Stufe 3: Pflegebegleitung übernimmt die Steuerung

Die Pflegebegleitung soll anschließend beurteilen:

  • Ist die Akutversorgung weiterhin erforderlich?
  • Gibt es andere Versorgungsmöglichkeiten?
  • Muss ein regulärer Pflegedienst eingebunden werden?
  • Ist eine Kurzzeitpflege sinnvoll?
  • Muss die Versorgung dauerhaft neu organisiert werden?

Hier zeigt sich ein zentrales Ziel des Gesetzes: Die Versorgung soll nicht allein über Geldleistungen, sondern zunehmend über Fallmanagement und Koordination gesteuert werden.

  • Warum führt der Gesetzgeber das Überbrückungsbudget ein?

Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Versorgung stärker strukturieren möchte.

Der Fokus soll sich verlagern:

Bisher

  • Geldleistungen
  • flexible Nutzung durch Familien
  • wenig Steuerung

Künftig

  • Versorgungspfade
  • Fallmanagement
  • professionelle Koordination
  • gezielte Krisenintervention

Deshalb spielt die neue Pflegebegleitung auch beim Überbrückungsbudget eine zentrale Rolle.

  • Kritische Punkte

1. Urlaub ist kein Akutfall

Heute nutzen viele Familien die Verhinderungspflege für:

  • Urlaub
  • Wochenenden
  • Arzttermine
  • persönliche Erledigungen

Dabei handelt es sich regelmäßig nicht um Akutsituationen.

Der Referentenentwurf konzentriert sich jedoch überwiegend auf:

  • Akutversorgung
  • Notlagen
  • Überbrückungssituationen

Daher stellt sich die Frage, ob die bisherige flexible Organisation von Ersatzpflege künftig weiterhin möglich sein wird.

Nach dem aktuellen Entwurfsstand ist dies nicht eindeutig erkennbar.

  • Gibt es genügend Notdienste?

Der Entwurf setzt stark auf ambulante Pflegenotdienste und Betreuungsnotdienste.

In vielen Regionen existieren solche Strukturen jedoch bislang nur eingeschränkt oder gar nicht.

Besonders betroffen könnten sein:

  • ländliche Regionen
  • kleinere Gemeinden
  • Regionen mit ausgeprägtem Fachkräftemangel

Ob die vorgesehenen Strukturen flächendeckend aufgebaut werden können, bleibt abzuwarten.

  • Mehr Steuerung, weniger Selbstbestimmung

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Rolle der Pflegebegleitung.

Heute

„Ich suche mir meine Ersatzpflegeperson selbst aus.“

Künftig

Die Versorgung soll stärker durch Pflegebegleitung, Notdienste und professionelle Strukturen begleitet werden.

Dadurch könnte die individuelle Entscheidungsfreiheit von Pflegebedürftigen und Angehörigen teilweise eingeschränkt werden.

  • Fazit

Das Überbrückungsbudget ersetzt die bisherige Verhinderungspflege nicht vollständig, übernimmt aber künftig einen wesentlichen Teil ihrer Aufgaben.

Der Schwerpunkt verschiebt sich von der flexiblen Ersatzpflege hin zur professionellen Akut- und Krisenversorgung.

Für viele Familien wird entscheidend sein, ob die bisherige Flexibilität bei Urlaub, Krankheit oder kurzfristigen Ausfällen von Pflegepersonen auch im neuen System erhalten bleibt. Nach dem derzeitigen Stand des Referentenentwurfs ist dies noch nicht abschließend erkennbar.

Kurzzeitpflege

  • Die Kurzzeitpflege bleibt bestehen

Der Referentenentwurf sieht weiterhin einen eigenständigen Anspruch auf Kurzzeitpflege vor. Die Kurzzeitpflege wird daher nicht abgeschafft.

Der Anspruch besteht weiterhin, wenn:

  • die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist,
  • die Versorgung noch nicht organisiert werden konnte oder
  • die häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht.
  • Die Anspruchsgründe werden neu gefasst

Der Entwurf nennt insbesondere zwei typische Anwendungsfälle für die Kurzzeitpflege.

Nach Krankenhausaufenthalten

Die Kurzzeitpflege soll weiterhin als Übergangslösung nach einer stationären Behandlung genutzt werden können.

Typische Beispiele:

  • Entlassung aus dem Krankenhaus
  • die Wohnung ist noch nicht auf die neue Situation vorbereitet
  • die ambulante Versorgung ist noch nicht organisiert

Überbrückungs- und Akutsituationen

Darüber hinaus nennt der Entwurf ausdrücklich pflegerische Akutsituationen und sonstige Überbrückungssituationen.

Typische Beispiele:

  • die Pflegeperson fällt plötzlich aus
  • es entsteht eine Notlage in der Versorgung
  • die häusliche Pflege bricht kurzfristig zusammen

Hier zeigt sich die neue Ausrichtung des Gesetzes. Die Kurzzeitpflege wird stärker als Bestandteil des neuen Überbrückungssystems verstanden.

  • Die Acht-Wochen-Grenze bleibt erhalten

Der Referentenentwurf übernimmt die bisher bekannte zeitliche Begrenzung.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht weiterhin für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

An der maximalen Dauer der Kurzzeitpflege ändert sich somit nichts.

  • Kurzzeitpflege wird Teil des neuen Überbrückungskonzepts

Die wahrscheinlich wichtigste Änderung betrifft die Einbindung der Kurzzeitpflege in die neue Leistungsstruktur.

Heute

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden über einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert.

Nach dem PNOG

Künftig werden:

  • Überbrückungsbudget
  • Akutversorgung
  • Kurzzeitpflege

systematisch miteinander verknüpft.

Die Kurzzeitpflege wird dadurch stärker zu einem Instrument der professionellen Versorgung in Krisen-, Übergangs- und Notfallsituationen.

  • Was fällt auf?

Der Referentenentwurf stellt bei der Kurzzeitpflege andere Schwerpunkte als das bisherige Recht.

Im Vordergrund stehen künftig insbesondere:

  • Krankenhausentlassungen
  • Akutsituationen
  • Überbrückungssituationen
  • Versorgungssicherheit

Die bisher enge Verknüpfung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege tritt demgegenüber deutlich in den Hintergrund.

  • Mögliche praktische Folgen

Mögliche Vorteile

Von der neuen Struktur könnten insbesondere profitieren:

  • Menschen nach Krankenhausaufenthalten
  • Pflegebedürftige in komplexen Krisensituationen
  • Personen mit kurzfristigen Versorgungsausfällen

Für diese Gruppen könnte die neue Systematik sogar einfacher und schneller nutzbar werden.

  • Offene Fragen

Derzeit ist nicht eindeutig erkennbar, ob die heute häufig genutzte Finanzierung geplanter Entlastungszeiten – beispielsweise für Urlaub, Auszeiten oder Erholungsphasen pflegender Angehöriger – künftig in gleichem Umfang möglich sein wird.

Gerade in diesem Bereich ist der Referentenentwurf deutlich zurückhaltender formuliert als das bisherige Recht.

  • Finanzierung der Kurzzeitpflege

Für die Kurzzeitpflege ist künftig kein eigenständiges Budget mehr vorgesehen.

Die Finanzierung erfolgt über das neue Überbrückungsbudget.

PflegegradÜberbrückungsbudget pro Jahr
PG 2–31.855 €
PG 4–52.285 €

Die Kurzzeitpflege bleibt damit sowohl für geplante Entlastungen als auch für Akut- und Krisensituationen grundsätzlich erhalten.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass sie künftig Teil des neuen Überbrückungssystems wird und nicht mehr gemeinsam mit der Verhinderungspflege über den bisherigen Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert wird.

  • Fazit

Die Kurzzeitpflege bleibt als eigenständige Leistung der Pflegeversicherung bestehen.

Der Schwerpunkt verschiebt sich jedoch stärker in Richtung Krankenhausentlassungen, Akutsituationen und Versorgungskrisen. Gleichzeitig wird die Kurzzeitpflege in das neue Überbrückungssystem eingebunden und künftig über das Überbrückungsbudget finanziert.

Budgets im Überblick

PflegegradSachleistungsbudget*Entlastungsbudget (monatlich)Sozialraumbudget (monatlich)Überbrückungsbudget (jährlich)
PG 1
PG 2889 €386 €175 €1.855 €
PG 31.590 €638 €175 €1.855 €
PG 42.089 €889 €175 €2.285 €
PG 52.529 €1.079 €175 €2.285 €
PflegegradPflegesachleistung heuteSachleistungsbudget ab 2027
PG 2796 Euro889 Euro
PG 31.497 Euro1.590 Euro
PG 41.859 Euro2.089 Euro
PG 52.299 Euroro
  • Budgets im Vergleich
Pflege-gradPflege-geld heuteEnt-lastungs-budget neuPflege-sach-leistung heuteSach-leistungs-budget neu*Ent-lastungs-betrag heuteSozial-raum-budget neuVerhinderungs-/Kurzzeitpflege heuteÜberbrückungsbudget neu
PG 1131 €
PG 2347 €386 €796 €889 €131 €175 €3.539 €/Jahr1.855 €/Jahr
PG 3599 €638 €1.497 €1.590 €131 €175 €3.539 €/Jahr1.855 €/Jahr
PG 4800 €889 €1.859 €2.089 €131 €175 €3.539 €/Jahr2.285 €/Jahr
PG 5990 €1.079 €2.299 €2.529 €131 €175 €3.539 €/Jahr2.285 €/Jahr

Pflegegrade und Begutachtung

  • Neue Schwellenwerte für die Pflegegrade

Der Referentenentwurf sieht eine Anpassung der Punktgrenzen für die Einstufung in die Pflegegrade vor.

PflegegradHeuteNeu ab 2027
PG 112,5 – unter 27 Punkte15 – unter 30 Punkte
PG 227 – unter 47,5 Punkte30 – unter 50 Punkte
PG 347,5 – unter 70 Punkte50 – unter 70 Punkte
PG 470 – unter 90 Punkte70 – unter 90 Punkte
PG 590 – 100 Punkte– 100 Punkte

Die Zugangsvoraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 werden damit verschärft. Die Schwellenwerte für Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.

  • Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade

Für Pflegebedürftige, die ihren Pflegegrad bereits vor dem 01.01.2027 erhalten haben, sieht der Entwurf einen umfassenden Bestandsschutz vor.

In der Begründung zu § 142b SGB XI-E wird ausdrücklich klargestellt, dass keine Neubegutachtungen allein aufgrund der geänderten Schwellenwerte erfolgen sollen.

Darüber hinaus stellt der Entwurf klar:

Eine Herabstufung infolge einer erneuten Begutachtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad weiterhin bestehen würde.

  • Beispiel für den Bestandsschutz

Herr Müller erhält im Dezember 2026:

  • 28 Punkte
  • Pflegegrad 2

Nach den neuen Schwellenwerten würden 28 Punkte grundsätzlich nur noch für Pflegegrad 1 ausreichen.

Trotzdem behält Herr Müller seinen Pflegegrad 2, da die Einstufung noch nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht erfolgt ist und damit unter den Bestandsschutz fällt.

  • Wann kann ein Pflegegrad trotzdem herabgesetzt werden?

Der Bestandsschutz gilt ausschließlich für die gesetzlichen Änderungen der Schwellenwerte.

Er gilt nicht, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Selbstständigkeit des

Pflegebedürftigen tatsächlich verbessert.

Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass der Verlust eines Pflegegrades aufgrund der Wiedererlangung von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten weiterhin möglich bleibt.

Beispiel

Ein Pflegebedürftiger erhält nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3.

Durch eine erfolgreiche Rehabilitation verbessert sich seine Selbstständigkeit deutlich. Bei einer späteren Wiederholungsbegutachtung werden deshalb weniger Punkte festgestellt.

In diesem Fall kann der Pflegegrad weiterhin herabgesetzt werden, da die Herabstufung nicht auf die Gesetzesänderung, sondern auf die tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands zurückzuführen ist.

  • Fazit

Die Voraussetzungen für neue Pflegegrade werden ab 2027 verschärft. Besonders betroffen sind künftige Antragsteller in den Pflegegraden 1 bis 3.

Bereits bestehende Pflegegrade bleiben jedoch grundsätzlich geschützt. Eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen ist nach dem Referentenentwurf ausgeschlossen.

Änderungen stationären Pflege – Zuschläge § 43c SGB XI

  • Die Zuschläge bleiben grundsätzlich erhalten

Bei den Leistungszuschlägen nach § 43c SGB XI handelt es sich um Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Sie sollen Pflegebedürftige finanziell entlasten, indem die Pflegeversicherung einen Teil des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) übernimmt.

Das bisherige System wird durch den Referentenentwurf nicht abgeschafft. Der Grundgedanke bleibt erhalten: Je länger ein Bewohner im Pflegeheim lebt, desto höher fällt der Zuschlag der Pflegeversicherung aus.

Die Zuschläge werden jedoch abgesenkt

Der Referentenentwurf sieht vor, die Zuschläge zu reduzieren und gleichzeitig die Zeiträume zu verlängern, ab denen die höheren Zuschlagsstufen erreicht werden.

  • Zuschläge heute (2026)
Dauer im PflegeheimZuschlag
bis 12 Monate15 %
> 12 Monate30 %
> 24 Monate50 %
> 36 Monate 
  • Zuschläge nach dem PNOG (geplant ab 2027)
Dauer im PflegeheimHeute (2026)PNOG (ab 2027)
bis 12 Monate15 %10 % bis 18 Monate
> 12 Monate30 %20 % ab 19 Monaten
> 24 Monate50 %40 % ab 31 Monaten
> 36 Monate75 %ab 43 Monaten
  • Direkter Vergleich
Aufenthaltsdauer im PflegeheimHeute (2026)PNOG-Entwurf (ab 2027)Änderung
0 – 12 Monate15 %10 % bis 18 Monate-5 Prozentpunkte
13 – 18 Monate30 %10 %-20 Prozentpunkte
19 – 24 Monate30 %20 %-10 Prozentpunkte
25 – 30 Monate50 %20 %-30 Prozentpunkte
31 – 36 Monate50 %40 %-10 Prozentpunkte
37 – 42 Monate75 %40 %-35 Prozentpunkte
ab 43 Monate75 %70 %-5 Prozentpunkte

Besonders deutlich werden die Änderungen bei längeren Heimaufenthalten. Die höheren Zuschlagsstufen werden künftig erst später erreicht und fallen gleichzeitig niedriger aus.

  • Warum wird diese Änderung vorgenommen?

Die Anpassung der Zuschläge ist Teil des Konsolidierungskonzepts der Pflegeversicherung.

Der Gesetzgeber verfolgt dabei zwei Ziele:

  • Die stationäre Pflege soll weiterhin finanziell abgesichert bleiben.
  • Die Ausgaben der Pflegeversicherung sollen reduziert werden.

Die größten Einsparungen der Reform werden zwar über die neuen Budgets, die Änderungen bei der Begutachtung und den Zugang zu Pflegeleistungen erzielt. Dennoch leisten auch die Zuschläge in der stationären Pflege einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung.

  • Wer ist besonders betroffen?

Besonders betroffen sind voraussichtlich:

  • Bewohner mit langen Heimaufenthalten
  • Menschen mit hohen pflegebedingten Eigenanteilen
  • Sozialhilfeträger, wenn steigende Eigenanteile zu höheren Sozialhilfeleistungen führen

Weniger betroffen sind Personen, die nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum stationär versorgt werden.

  • Fazit

Die Zuschläge nach § 43c SGB XI bleiben grundsätzlich erhalten. Allerdings werden die Zuschlagssätze abgesenkt und die höheren Entlastungsstufen erst später erreicht.

Für viele Pflegeheimbewohner bedeutet dies, dass der pflegebedingte Eigenanteil künftig höher ausfallen kann als nach heutiger Rechtslage. Besonders spürbar werden die Änderungen bei längeren Aufenthalten in stationären Pflegeeinrichtungen.

Pflegebeiträge auf Minijobs

  • Neue Pflegeversicherungsbeiträge für Minijobs

Der Referentenentwurf sieht erstmals vor, dass auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden.

Diese Maßnahme gehört zu den wichtigsten zusätzlichen Einnahmequellen der geplanten Reform.

Nach dem Entwurf soll der Beitrag vollständig vom Arbeitgeber getragen werden.

HeuteGeplant ab 2027
0 %3,6 % des Verdienstes
  • Ziel der Regelung

Mit der Einführung von Pflegeversicherungsbeiträgen auf Minijobs sollen zusätzliche Einnahmen für die Pflegeversicherung generiert und die finanzielle Stabilität des Systems verbessert werden.

  • Kritik

Kritiker befürchten insbesondere:

  • höhere Lohnnebenkosten für Arbeitgeber,
  • eine geringere Attraktivität von Minijobs,
  • zusätzliche finanzielle Belastungen für kleine Betriebe,
  • Mehrkosten für Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen.
  • Fazit

Mit dem PNOG sollen Minijobs erstmals in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden. Die zusätzlichen Beiträge werden nach aktuellem Stand vollständig vom Arbeitgeber getragen und sollen einen Beitrag zur langfristigen Stabilisierung der Pflegeversicherung leisten.

Pflegepersonen und Rentenversicherung

  • Rentenbeiträge für Pflegepersonen werden reduziert

Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen vor. Hierbei handelt es sich um eine der größten Sparmaßnahmen zulasten pflegender Angehöriger.

Ab dem 01.01.2027 sollen die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt werden.

Der Entwurf sieht vor, dass die beitragspflichtigen Einnahmen künftig nur noch 70 % der bisherigen Werte betragen.

HeuteAb 2027
100 % der bisherigen Berechnungsgrundlage70 % der bisherigen Berechnungsgrundlage
bisherige Rentenanwartschaftendeutlich geringere Rentenanwartschaften
  • Was bedeutet das praktisch?

Die Pflegeversicherung zahlt heute für viele pflegende Angehörige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Künftig sollen diese Beiträge um rund 30 % reduziert werden.

Für Betroffene bedeutet dies:

  • bereits erworbene Rentenansprüche bleiben erhalten,
  • bereits erworbene Rentenpunkte gehen nicht verloren,
  • künftig werden jedoch deutlich geringere Rentenansprüche aufgebaut.

Die Änderung wirkt sich daher vor allem auf die zukünftige Altersvorsorge pflegender Angehöriger aus.

  • Wer ist betroffen?

Betroffen sind insbesondere:

  • Ehepartner, die Angehörige pflegen,
  • Kinder, die ihre Eltern pflegen,
  • sonstige Angehörige,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
  • Einschränkung der Flexi-Rente

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die sogenannte Flexi-Rente.

Bislang konnten Pflegepersonen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatten, durch den Bezug einer sehr kleinen Teilrente weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege erhalten.

Diese Möglichkeit soll künftig weitgehend entfallen.

Der Entwurf sieht vor, dass Rentenversicherungsbeiträge nur noch bis zum Bezug einer Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden.

  • Vergleich: Heute und nach dem PNOG
ThemaHeutePNOG
Rentenbeiträge für Pflegepersonen100 % der bisherigen Bemessungsgrundlage70 %
Aufbau neuer Rentenansprüchebisherige Höheca. 30 % geringer
Bereits erworbene Rentenansprüchegeschütztgeschützt
Flexi-Rente für Pflegepersonenmöglichweitgehend ausgeschlossen
Rentenbeiträge trotz Teilrente nach Erreichen der RegelaltersgrenzeMöglichnicht mehr möglich
  • Fazit

Pflegende Angehörige behalten ihre bereits erworbenen Rentenansprüche. Künftig werden jedoch deutlich geringere Rentenansprüche aufgebaut.

Zusätzlich wird die bisherige Möglichkeit eingeschränkt, über die Flexi-Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit zu erhalten.

Für viele pflegende Angehörige bedeutet dies langfristig eine spürbare Verschlechterung bei der Altersvorsorge.

Tariftreueregelung

  • Die Tariftreueregelung wird vorübergehend ausgesetzt

Die Tariftreueregelung gehört zu den umstrittensten, aber gleichzeitig am wenigsten beachteten Änderungen des Referentenentwurfs.

  • Was gilt heute?

Seit dem 01.09.2022 dürfen Pflegeeinrichtungen grundsätzlich nur dann mit den Pflegekassen abrechnen, wenn sie:

  • nach Tarif bezahlen oder
  • tarifähnliche Löhne zahlen.

Ziel dieser Regelung war es, die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung von Pflegekräften zu verbessern.

In der Folge sind die Personalkosten und damit auch die Pflegekosten in vielen Bereichen deutlich gestiegen.

  • Was sieht das PNOG vor?

Der Referentenentwurf bewertet die Tariftreueregelung ausdrücklich als einen Faktor für die gestiegenen Kosten in der Pflege.

Deshalb soll die Verpflichtung zur tarifgebundenen Vergütung vorübergehend ausgesetzt werden.

Der Gesetzgeber erwartet dadurch eine Abschwächung des weiteren Kostenanstiegs in der Pflege.

  • Was bedeutet das konkret?

Ziel der geplanten Änderung ist es,

  • Kostensteigerungen zu bremsen,
  • Pflegeheimentgelte zu stabilisieren,
  • steigende Eigenanteile zu begrenzen,
  • die Pflegeversicherung finanziell zu entlasten.
  • Vergleich: Heute und nach dem PNOG
ThemaHeutePNOG
Tariftreuepflichtverpflichtendbefristet ausgesetzt
Vergütung nach Tariferforderlichnicht mehr zwingend
Neuverhandlungen mit höheren Tarifkostenmöglicheingeschränkt
Kostenanstieg in Pflegeeinrichtungenhochsoll gebremst werden
  • Warum wird die Regelung geändert?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass ein Teil der starken Kostensteigerungen in

  • Pflegeheimen,
  • ambulanten Pflegediensten und
  • anderen Pflegeeinrichtungen

auf die Einführung der Tariftreueregelung zurückzuführen ist.

Durch die vorübergehende Aussetzung soll die Ausgabenentwicklung in der Pflegeversicherung gebremst werden.

  • Wer profitiert?

Kurzfristig

Von der Maßnahme könnten insbesondere profitieren:

  • die Pflegeversicherung,
  • Bewohner von Pflegeheimen,
  • Sozialhilfeträger.

Grund dafür ist die Erwartung, dass die Pflegekosten und damit auch die Eigenanteile langsamer steigen.

Langfristig kritisch

Kritisch bewertet wird die Regelung insbesondere von:

  • Pflegekräften,
  • Gewerkschaften,
  • Berufsverbänden.

Sie befürchten, dass die Aussetzung der Tariftreueregelung den Druck auf steigende Löhne verringern und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege bremsen könnte.

  • Fazit

Mit der vorübergehenden Aussetzung der Tariftreueregelung versucht der Gesetzgeber, die Kostenentwicklung in der Pflege zu begrenzen und die Pflegeversicherung finanziell zu entlasten.

Während Pflegekassen, Pflegeheimbewohner und Sozialhilfeträger kurzfristig von langsameren Kostensteigerungen profitieren könnten, wird die Regelung von vielen Vertretern der Pflegebranche kritisch gesehen, da sie Auswirkungen auf die zukünftige Lohnentwicklung in der Pflege haben könnte.

Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI-E)

  • Die Pflegebegleitung als zentrales Element der Reform

Je intensiver man sich mit dem Referentenentwurf beschäftigt, desto deutlicher wird, dass die Pflegebegleitung vermutlich der eigentliche Kern der Reform ist.

Während sich die öffentliche Diskussion häufig auf neue Budgets und Leistungsbeträge konzentriert, beschreibt der Gesetzgeber die Pflegebegleitung als zentrales Instrument, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu reduzieren und die Versorgung aktiv zu steuern.

  • Was ist die Pflegebegleitung?

Die Pflegebegleitung ist eine neue Leistung der Pflegeversicherung.

Sie soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nicht nur beraten, sondern dauerhaft begleiten, koordinieren und unterstützen.

Der Entwurf nennt insbesondere folgende Ziele:

  • frühzeitige Begleitung von Pflegebedürftigen,
  • präventionsorientierte Unterstützung,
  • Stabilisierung der häuslichen Versorgung,
  • Vermeidung von Verschlechterungen,
  • Entlastung pflegender Angehöriger.

Damit geht die Pflegebegleitung deutlich über die heutige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hinaus.

  • Wer erhält Pflegebegleitung?

Pflegegrad 1

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhält die Pflegebegleitung eine besonders wichtige Rolle.

Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt. Stattdessen wird ein Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt.

Der Schwerpunkt verlagert sich damit von einer Geldleistung hin zu Beratung, Begleitung und Unterstützung.

Pflegegrad 2 und 3

Auch bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder 3 spielt die Pflegebegleitung künftig eine wichtige Rolle.

Bei erstmaligem Bezug des Entlastungsbudgets ist vorgesehen:

  • intensive Pflegebegleitung in den ersten drei Monaten,
  • gleichzeitig nur 50 % Auszahlung des Entlastungsbudgets.

Diese Regelung gehört zu den wesentlichen Steuerungsinstrumenten des Entwurfs.

Akut- und Krisensituationen

Auch bei pflegerischen Akutsituationen wird die Pflegebegleitung eingebunden.

Wenn ein Pflegenotdienst oder Betreuungsnotdienst über einen längeren Zeitraum tätig werden muss, soll die Pflegebegleitung die weitere Versorgung mit beurteilen und koordinieren.

  • Welche Aufgaben hat die Pflegebegleitung?

Organisation der Versorgung

Die Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige und Angehörige dabei unterstützen,

  • geeignete Leistungen zu finden,
  • passende Anbieter auszuwählen,
  • das Sachleistungsbudget sinnvoll einzusetzen,
  • das Sozialraumbudget zu nutzen,
  • notwendige Hilfen miteinander zu koordinieren.

Entlastung von Angehörigen

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung pflegender Angehöriger.

Hierzu gehören insbesondere:

  • das Erkennen von Überlastungssituationen,
  • die Vermittlung von Unterstützungsangeboten,
  • die Vermeidung von Krisensituationen.

Prävention und Rehabilitation

Der Entwurf legt großen Wert auf:

  • die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,
  • die Förderung von Rehabilitation,
  • die Wiedergewinnung von Selbstständigkeit und Fähigkeiten.

Die Pflegebegleitung soll diese Ziele aktiv unterstützen und begleiten.

  • Der eigentliche Paradigmenwechsel

In der Pflegebegleitung zeigt sich besonders deutlich die neue Ausrichtung des Gesetzes.

Heute

Die Pflegekasse bewilligt Leistungen und zahlt diese aus.

Künftig

Die Pflegekasse bewilligt Leistungen und steuert die Versorgung zusätzlich über die Pflegebegleitung.

Damit soll die Versorgung stärker koordiniert, begleitet und gesteuert werden.

  • Offene Herausforderung: Ausreichend Personal

Mit der Pflegebegleitung entsteht ein neuer Anspruch für Millionen Pflegebedürftige.

Damit stellt sich eine zentrale praktische Frage:

  • Wer soll diese Pflegebegleitungen durchführen?
  • Stehen ausreichend qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung?
  • Können die erforderlichen Strukturen rechtzeitig aufgebaut werden?

Der Referentenentwurf geht selbst davon aus, dass hierfür neue Versorgungsstrukturen geschaffen werden müssen.

  • Fazit

Die Pflegebegleitung ist weit mehr als eine zusätzliche Beratungsleistung.

Sie soll künftig eine zentrale Rolle bei der Organisation, Koordination und Steuerung der Versorgung übernehmen. Viele der neuen Leistungen und Budgets des PNOG sind unmittelbar mit der Pflegebegleitung verknüpft.

Für das Verständnis der Reform ist die Pflegebegleitung deshalb eines der wichtigsten Elemente des gesamten Referentenentwurfs.

Pflege-Cockpit – Das digitale Herzstück der Pflegereform

  • Ein zentraler digitaler Zugang zur Pflegeversicherung

Mit dem Pflege-Cockpit (§ 7a SGB XI-E) soll ein zentraler digitaler Zugang zur Pflegeversicherung geschaffen werden. Obwohl diese Neuerung bislang nur wenig öffentliche Aufmerksamkeit erhält, gehört sie zu den wichtigsten Digitalisierungsprojekten des Referentenentwurfs.

Ziel ist es, Pflegebedürftigen und Angehörigen den Zugang zu Informationen, Leistungen und Anträgen deutlich zu erleichtern.

  • Warum wird das Pflege-Cockpit eingeführt?

Der Gesetzgeber sieht im heutigen Pflegesystem verschiedene Herausforderungen:

  • unterschiedliche Antragsverfahren,
  • verschiedene Ansprechpartner,
  • verstreute Informationen,
  • komplexe Leistungsansprüche.

Viele Betroffene empfinden das bestehende System als unübersichtlich und schwer verständlich.

Das Pflege-Cockpit soll deshalb einen zentralen Zugang schaffen, über den alle wichtigen Informationen und Funktionen gebündelt erreichbar sind.

  • Was soll das Pflege-Cockpit können?

Leistungen und Budgets einsehen

Pflegebedürftige sollen einen Überblick über ihre Leistungsansprüche erhalten und die Nutzung ihrer Budgets nachvollziehen können.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Sachleistungsbudget,
  • Entlastungsbudget,
  • Sozialraumbudget,
  • Überbrückungsbudget.

Anträge digital stellen

Das Pflege-Cockpit soll die digitale Antragstellung vereinfachen.

Geplant ist insbesondere die elektronische Bearbeitung von:

  • Leistungsanträgen,
  • Änderungsanträgen,
  • Anträgen auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegeanbieter finden

Das System soll bei der Suche nach geeigneten Angeboten unterstützen.

Dazu gehören unter anderem:

  • ambulante Pflegedienste,
  • Betreuungsdienste,
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag,
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
  • Angebote der Pflegebegleitung.

Dadurch sollen Suchaufwand und Wartezeiten reduziert werden.

Informationen bündeln

Darüber hinaus sollen wichtige Informationen zentral bereitgestellt werden.

Geplant sind insbesondere:

  • Informationen zu Pflegeleistungen,
  • Hinweise rund um die Pflege,
  • Beratungsangebote,
  • Präventionsangebote,
  • Rehabilitationsmöglichkeiten.
  • Was bedeutet das praktisch?

Heute

Pflegebedürftige und Angehörige müssen häufig:

  • die Pflegekasse kontaktieren,
  • Formulare anfordern,
  • Leistungsansprüche erfragen,
  • Anbieter selbst recherchieren,
  • Informationen aus verschiedenen Quellen zusammentragen.

Künftig

Das Pflege-Cockpit soll als zentrale Plattform dienen.

Das Ziel des Gesetzgebers ist, dass ein einziger Login genügt, um:

  • Leistungen einzusehen,
  • Budgets zu verwalten,
  • Anträge zu stellen,
  • Anbieter zu finden,
  • Informationen rund um die Pflege abzurufen.
  • Fazit

Mit dem Pflege-Cockpit soll die Pflegeversicherung deutlich digitaler und nutzerfreundlicher werden.

Pflegebedürftige und Angehörige sollen künftig viele Vorgänge online erledigen können, die heute noch mit verschiedenen Formularen, Ansprechpartnern und Informationsquellen verbunden sind.

Das Pflege-Cockpit bildet damit die digitale Grundlage für die neuen Budgets, die Pflegebegleitung und zahlreiche weitere Elemente der Pflegereform.

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