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Liebe Freunde der Pflege,
Viele fragen sich gerade: Was wird sich zum 1. Januar 2027 in der Pflege wirklich ändern? Dazu gibt es neue Vorschläge der Bundesregierung. Wichtig ist aber die Einordnung: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Die vorgeschlagenen Änderungen sind deshalb noch nicht geltendes Recht.
Bitte beachten: Die folgenden Punkte beschreiben den aktuellen Gesetzentwurf. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.
Das ist für die häusliche Pflege vorgesehen
- Neue Budgets statt einzelner Leistungsbeträge: Pflegegeld und ambulante Sachleistungen sollen in Pflegegraden 2 bis 5 in flexiblere Budgets überführt werden. Laut Entwurf sollen die neuen Beträge höher ausfallen als die bisherigen Einzelbeträge.
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von derzeit bis zu 131 Euro monatlich soll entfallen. Dafür sind eine intensivere Pflegebegleitung und mehr Präventionsberatung vorgesehen. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen soll erhalten bleiben.
- Unterstützung im Alltag: Für Pflegegrad 2 bis 5 ist ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat geplant. Für pflegebedürftige junge Menschen bis 25 Jahre soll es bis zu 300 Euro monatlich betragen.
- Pflegebegutachtung: Die Schwellenwerte für die Pflegegrade sollen angepasst werden. Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, sieht der Entwurf Bestandsschutz vor.
Auch Beiträge können betroffen sein
Im Entwurf ist ab 2027 ein höherer Beitragszuschlag für Kinderlose vorgesehen: Er soll um 0,3 Prozentpunkte auf insgesamt 0,9 Prozent steigen. Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung an die der Krankenversicherung angeglichen werden. Das kann vor allem Beschäftigte mit höherem Einkommen betreffen.
Was bedeutet das für Sie jetzt?
Solange das Gesetz nicht verabschiedet und verkündet ist, gelten die bisherigen Regeln. Sie müssen aufgrund des Entwurfs aktuell keinen Antrag ändern oder Leistungen anders beantragen. Gerade bei Pflegegrad 1, einer anstehenden Begutachtung oder einem laufenden Widerspruch sollte die individuelle Situation weiterhin nach der geltenden Rechtslage betrachtet werden.
Ich beobachte das Gesetzgebungsverfahren und informiere Sie, sobald feststeht, welche Änderungen tatsächlich kommen und ab wann sie gelten.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Pflegegrad-Situation haben, können Sie ein persönliches Gespräch über meine Website buchen:
Termin zur Pflegegrad-Einschätzung
Herzliche Grüße Martin Kaiser PflegeKaiser – Sicher zum Pflegegrad
Stand: 11. Oktober 2026. Dieser Newsletter gibt den Stand des PNOG-Gesetzentwurfs wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verabschiedeten und verkündeten gesetzlichen Regelungen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – FAQ zum PNOG · Bundesregierung – Pflegeneuordnungsgesetz
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