Vorausgesetzt ist,
- dass es sich dabei um Stellen handelt, die über das in der Pflegesatzvereinbarung verhandelte Personal hinausgeht.
- dass die zusätzlichen Pflegehilfskräfte über eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung verfügen
- dass wenn keine einjährige Ausbildung besteht, eine solche Ausbildung berufsbegleitend begonnen wurde oder innerhalb von zwei Jahren eine solche begonnen wird.
Die Anzahl der zusätzlichen möglichen Stellen berechnet sich nach der Belegung der Pflegeeinrichtung. Grundsätzlich hat jede stationäre Pflegeeinrichtung einen Mindestanspruch von 0,5 Vollzeitäquivalenten.
Aufwendungen die durch die Ausbildung des Pflegehilfskraftpersonal entstehen, werden durch den Vergütungszuschlag finanziert. Vorausgesetzt ist, dass diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden. Berücksichtigt wird auch die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung. Achtung, des gilt jedoch die Voraussetzung zu erfüllen, dass die Pflegehilfskraft insgesamt ein Jahr beruflich tätig war.
In den Festlegungen des GKV-Spitzenverbands werden Einzelheiten zur Vereinbarung des Vergütungszuschlags geregelt. Aktuell kann der Vergütungszuschlag formlos beantragt werden. Hierbei handelt es sich um eine Übergangsregelung. Hierzu gibt es ein abgestimmtes Mitteilungsformular. Das Formular finden Sie auf der Homepage des GKV-SV (Link).