Beschäftigtenverzeichnis in der ambulanten Pflege (BeVaP) und LBNR
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Beschäftigtenverzeichnis in der ambulanten Pflege (BeVaP) und LBNR
Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wurde durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematik - Infrastruktur (PDSG, 2020) die Aufgabe übertragen, ein Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) zu erstellen. Dies BeVaP ist in § 293 Absatz 8 SGB V geregelt.
Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher gültigen Abläufe der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen.
Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Betreiber müssen ihre Angestellten, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, in das Beschäftigtenverzeichnis eintragen und bestimmte Angaben zu diesen machen. Durch die Anlage eines im BeVaP, erhält dieser automatisch eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR). Diese LBNR ist ab dem 01.01.2023 verpflichtend zur Abrechnung von Leistungen im Bereich der Pflege und Betreuung gegenüber den Kranken- und Pflegekassen.
Seit dem 01.08.2022 ist das BeVaP in Betrieb (Onlineschaltung). Die Registrierung im BeVaP sowie der Erhalt der LBNR sind seit diesem Zeitpunkt möglich.
Machen wir uns auf!